Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Lehre vom Recht in Einklang bringen, da eben z. B. im Fall der Begrün- 
dung eines im Interesse der Allgemeinheit liegenden staatlichen Monopols 
gerade das Gesetz dem Rechte D.s conform wäre. Von unserem Standpunkt 
aus ist die Auffassung aber um dessentwillen irrig, weil es sich um Gesetze 
handelt, emanierend von einem omnipotenten (sc. durch die Verfassung 
nicht etwa in diesem Sinne eingeschränkten) Gesetzgeber”. 
Eindringliche Untersuchungen (Bd. I S. 194—260) widmet D. dem Be- 
griffe „Verwaltung“. Hierunter begreift er „la fonction par laquelle l’Etat 
fait des actes juridiques, c-&-d. exprime une volonte & l’effet de faire naitre 
une situation de droit subjectif“. Damit treffen wir zum ersten- 
mal in dieser Besprechung auf einen Begriff, den D. in seinen früheren 
Schriften sehr ausführlich, in seinem „Traite de droit constitutionnel“ 
wenigstens in knappen, zum Verstehen des Begriffes ausreichenden Sätzen 
entwickelt hat und den wir eingehender darstellen müssen. Beeinflußt 
durch die in die französische Jurisprudenz allmählich eindringende und 
von ESMEIN?? zu Unrecht als dem französischen Denken abliegend bezeichnete 
Unterscheidung vom objektiven und subjektiven Recht, wie sie jedem deut- 
schen Juristen trotz zahlreicher Streitfragen, seit einem ersten Semester ge- 
läufig ist, unterscheidet D. (I S. 2) den pouvoir objectif von der situation juri- 
dique subjective. Versteht er unter ersterem die Macht jeglichen Willens zu 
einem, dem objektiven Recht konformen Handeln, so bedeutet ihm letztere 
die Macht auf Grund eines juristischen Aktes, die Erfüllung einer konkreten 
Leistung zu verlangen (. ... le pouvoir d’exiger, en vertu d’un acte juri- 
dique, l’accomplissement d’une prestation concrete). Die Gründe, die D. 
zu der Verwerfung der alten Unterscheidung und zur Einführung der neuen 
geführt haben, hängen zusammen mit der nach D.s Meinung von ihm 
erfolgten Ablehnung des Naturrechts. Denn da in seinen Augen das 
„subjektive Recht“ ein Ausdruck des dem Menschen im Moment seiner 
Geburt mitgegebenen Rechts ist, so muß dieser überlebte Begriff durch 
einen andern ersetzt werden ®. Weiter und principaliter aber ist die 
Ablehnung der gewohnten Begriffe aufs innigste verknüpft mit seiner po- 
sitivistischen Auffassung, die ihn zur Ablehnung des Begriffs der Rechts- 
persönlichkeit geführt hat ?®. 
22 Zutreffend FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 
1911, S. 241 sub 1 und Noten 2, 3; LABAND, das Staatsrecht des Deutschen 
Reichs, II, 5. Aufl. 1911, S. 173; MıcHaoup, de la responsabilite de l’Etat 
in: Revue du droit public, 1895, p. 254. Vgl. übrigens auch Marog, la 
responsabilite de la puissance politique 1911, S. 303 Nr. 277 (nur im Er- 
gebnis übereinstimmend). 
23 A, a. 0. 8. 38. 
2 Vgl. IS. 6 gegen Ende. 
25 Vgl. zum folgenden MıcHouD in der Festschrift S. 507, 508, ferner
	        
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