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„Autorschutz im internationalen Recht“ (8. 195— 201), Macphersons, „Geneva
Konvention“ (8. 253—277). Und ferner ist nun zu nennen die interessante
Arbeit KAuLiscas „der Erwerb von Grundeigentum in Marokko“ (S. 465 bis
477), von Eysinga „police internationale“ (S. 527—534) und „Arbitrage obli-
gatoire entre Etats au recours d’individus & une jurisdietion internationale“
(S. 535—541). Aus der Feder des Unterzeichneten stammen „zwei praktische
Fälle aus dem Völkerrecht (Beiheft I) und „der russisch-chinesische Kon-
flikt vom Frühjahr 1911“ (Beiheft II).
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp.
Gribowski, Das Staatsrecht des Russischen Reiches. (Das
öffentliche Recht der Gegenwart, Bd. X) Tübingen 1912.
Die mit dem 17. Oktober 1905, dem Geburtstage der konstitutionellen
Monarchie in Rußland, einsetzende neue Aera hat auch dem Staatsrecht ein
neues Feld der Betätigung eröffnet. So sind denn in der kurzen Zeit, die
seitdem verflossen ist, schon zahlreiche, zum Teil gute, Bearbeitungen ent-
standen. Was das Werk GRIBOWSKIs von ihnen unterscheidet ist die von
ihm angestrebte Vollständigkeit. Ich sage angestrebte; denn manche
Gebiete seines Buches sind — inwieweit dem Umfang des Werkes gesteckte
Grenzen dabei mitwirkend waren, vermag ich nicht zu entscheiden —
knapp, so knapp ausgefallen, daß es nicht immer ganz leicht ist, ein
vollständiges Bild des Dargestellten zu erhalten. Und das ist schade,
denn was uns der Verfasser gibt, ist, auch wenn man von der historischen
Einleitung ganz absieht, mehr als eine Darstellung des heutigen russi-
schen Staatsrechtes; es ist zugleich ein Stück Kulturgeschichte, die vor
uns aufgerollt wird. Dabei muß man es anerkennen, daß der Verfasser
in der Regel den zahlreichen Schwächen gegenüber, die das russische
Staatsleben auch heute noch aufzuweisen hat, kein Auge zudrückt und eine
objektive und besonnene Haltung einnimmt. So, wenn er gegenüber eini-
gen extremen Nationalisten, die durch Interpretationskünste auch heute
noch den Absolutismus als Staatsform für Rußland in Anspruch nehmen
möchten, klar und überzeugend den Nachweis führt, daß hier ein Nicht-
verstehen der einschlägigen Verfassungsbestimmungen vorliegt (S. 18—20),
wenn er das lange nach der Oktroyierung der Verfassung und nach dem
Wirken der Duma erlassene Wahlgesetz vom 3. Juni 1907 als „ Verfassungs-
bruch“ brandmarkt (S. 21). Und ebenso vermag auch er anscheinend die
Ausdehnung, die das Notverordnungsrecht in praxi erfährt, nicht zu billigen
(3. 48). Um so mehr muß es befremden, daß G., Finnland als russische
Provinz erklärend, in diesem Zusammenhange zu Ergebnissen gelangt, die
nicht nur vom juristischen Standpunkt aus als bedenklich bezeichnet wer-
den müssen. GEORG JELLINEK, dem das Buch gewidmet ist, hatte in seinen
im Jahr 1882 erschienenen Staatenverbindungen Finnland als privilegierte
Provinz bezeichnet. Deshalb benennt ihn der Verfasser zwar im Text S. 26