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aus glauben zu machen sucht, sondern die von dem Zaren, als ihrem Groß-
fürsten, nur die Anerkennung der von Alexander I. dem Lande verliehenen
staatlichen Autonomie mit vollem Rechte verlangt. Damit
bekenne ich mich zugleich zu dem — schon vor ERICH häufig aufgestellten —
Satze, daß wir in Finnland einen Staat zu erblicken haben, der mit Ruß-
land in einem eigenartigen Unionsverhältnis steht, in einem Verhältnisse,
bei dem Rußland die Souveränität und die alleinige völkerrechtliche Hand-
lungsfähigkeit zukommt, während Finnland seit dem Borgaer Landtag von
1808 eigenes Gebiet, eigene Staatsangehörigkeit! und wie ErıcH besonders
nachdrücklich gegenüber JELLINEK betont, eigeneshöchstes Organ
besitzt. Fast erscheint es überflüssig, vor den Lesern des Archivs die,
aus der fast unübersehbaren Literatur ? zur Finnlandfrage längst bekannt
! Vgl. hierzu Erıca S. 20, BORNHAK, Rußland und Finnland, S. 29.
? Ich zitiere als besonders beachtlich: a) über die geschichliche Ent-
wicklung Finnlands: VUOLLE-APIALA, Die Entwicklung der Verfassung Finn-
lands bis zum Regierungsantritt Nikolaus’ II, Würzburger Dissertation, 1912.
Dort finden sich auch die (von Erich — aus näher dargelegten Gründen —
nicht gebrachten) bedeutsamen Verfassungsgesetze, insbesondere die schwe-
dischen Gesetze von 1442, 1608, abgedruckt.
b) DELPECH, La question finlandaise (in Fauchilles Revue generale le
droit international public Sept. 1899 und eod. Mai 1900); OPpENHEIM-LOUTER-
REiGER-HARTOB, Die finnische Frage in diesem Archiv Bd. XV, 1900; Des-
PAGNET, La question finlandaise 1901; AnonyMus, Ein Beitrag zur Beur-
teilung der staatsrechtlichen Stellung des Großfürstentums Finnland (die
wichtigsten Ergebnisse der Schrift von Professor Dr. R. HERMANSOoNnN, „Finn-
lands staatsrättsliga ställning“), 1900; Erıca, Le droit de la Finlande d’apres
les juristes etrangers, 1908; ferner (sämtlich bei Duncker & Humblot er-
schienen) BORNHAK, Rußland und Finnland, 1900; GETZ, Das staatsrecht-
liche Verhältnis zwischen Finnland und Rußland, 1900; HABERMAnNN, Der
Stolypinsche Gesetzentwurf. I. die vorbereitenden Handlungen, 1910, 11. die
Antwort des finnländischen Landtages, 1911; DERSELBE, Finnland und die
öffentliche Meinung, 1910; (Anonymus), Die finnländische Frage 1911, 1911;
Petition des finnl. Landtags vom 26. Mai 1910 über die Aufrechterhaltung
der Grundgesetze Finnlands, 1911; bes. aber die internationale Londoner
Konferenz vom 26. 11.—1. III. 1910, 1911; Cases, l’Empire russe et 1a
conscience nationale finlandaise in: Revue des sciences politiques 1912,
S. 42ff.; PoLITIis in: American Journal of International Law, 1912, S. 258 ff.
Von ‘den Gegnern Finnlands verdienen besondere Beachtung die beiden bei
E. Ebering (Berlin) erschienenen Schriften 1. KURKUNOFF, „Das russische
Staatsrecht. Auszüge aus dem allgem. Teil 17/18. Bd. I. 7. Aufl. S. 188 bis
204°, 1911; 2. KUPLEWASKY, Die Ansichten von 25 russischen Rechtsgelehr-
ten über die rechtliche Stellung Finnlands im Bestand des russ, Reiches, 1911.