Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Richtungen hin erscheint der Wunsch angezeigt, daß eine der- 
artige Besserstellung erfolgt. 
Vor allem sollte sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken, 
(den Öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweis negativ dureh 
Schwächung seiner Gegner zu fördern, sondern er sollte dies auch 
(durch positive Unterstützung tun. Das beste Vorbild hiefür bietet 
ja dem deutschen Gesetzgeber der Blick auf die Regelung in 
Nachbarstaaten, vor allem in England und in der Schweiz, wo 
von Staats wegen große Opfer zur Unterstützung der bezeichneten 
Vermittlungsgelegenheit gebracht werden. Es ist demgegenüber 
gewiß ein bescheidener Wunsch, wenn für die öffentlichen ge- 
meinnützigen Arbeitsnachweise nur die Befreiung von den Tele- 
phongebühren verlangt wird, deren Erwirkung für sie von einer 
ganz außerordentlichen Bedeutung wäre. Da zur Zeit kaum Aus- 
sicht auf Erfüllung dieses Wunsches durch die Verwaltung be- 
steht, muß umsomehr der Wunsch an den Gesetzgeber gerichtet 
werden. 
Außerdem wäre es nicht mehr als billig, wenn der Staat 
oder ein anderer höherer Verband den Gemeinden etwa so, wie 
es vorbildlich namentlich die Schweiz tut, teilweise die Kosten 
der Arbeitsvermittlung ersetzt, zumal die fast allein in Betracht 
kommenden städtischen Gemeinden durch die rege Pflege des be- 
sonders kostspieligen interlokalen Verkehrs auf eigene Kosten 
vielfach die Vermittlung für ländliche Distrikte mit besorgen. 
Was hier bisher zur Entlastung der Gemeinden geleistet wurde, 
kann nicht als genügend anerkannt werden; durch gesetzliche 
Vorschrift wäre ein Rechtsanspruch hierauf zu begründen und 
dessen Mindestmaß festzulegen. 
Wo aber eine Gemeinde freiwillig nicht zu bewegen ist, sich 
des paritätischen Arbeitsnachweises in entsprechender Weise an- 
zunehmen, sollte durch die Gesetzgebung ein Mittel geschaffen 
werden, damit man bei aller Wahrung des unantastbaren gemeind- 
lichen Selbstverwaltungsrechtes auch gegen den Willen einiger
	        
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