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Richtungen hin erscheint der Wunsch angezeigt, daß eine der-
artige Besserstellung erfolgt.
Vor allem sollte sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken,
(den Öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweis negativ dureh
Schwächung seiner Gegner zu fördern, sondern er sollte dies auch
(durch positive Unterstützung tun. Das beste Vorbild hiefür bietet
ja dem deutschen Gesetzgeber der Blick auf die Regelung in
Nachbarstaaten, vor allem in England und in der Schweiz, wo
von Staats wegen große Opfer zur Unterstützung der bezeichneten
Vermittlungsgelegenheit gebracht werden. Es ist demgegenüber
gewiß ein bescheidener Wunsch, wenn für die öffentlichen ge-
meinnützigen Arbeitsnachweise nur die Befreiung von den Tele-
phongebühren verlangt wird, deren Erwirkung für sie von einer
ganz außerordentlichen Bedeutung wäre. Da zur Zeit kaum Aus-
sicht auf Erfüllung dieses Wunsches durch die Verwaltung be-
steht, muß umsomehr der Wunsch an den Gesetzgeber gerichtet
werden.
Außerdem wäre es nicht mehr als billig, wenn der Staat
oder ein anderer höherer Verband den Gemeinden etwa so, wie
es vorbildlich namentlich die Schweiz tut, teilweise die Kosten
der Arbeitsvermittlung ersetzt, zumal die fast allein in Betracht
kommenden städtischen Gemeinden durch die rege Pflege des be-
sonders kostspieligen interlokalen Verkehrs auf eigene Kosten
vielfach die Vermittlung für ländliche Distrikte mit besorgen.
Was hier bisher zur Entlastung der Gemeinden geleistet wurde,
kann nicht als genügend anerkannt werden; durch gesetzliche
Vorschrift wäre ein Rechtsanspruch hierauf zu begründen und
dessen Mindestmaß festzulegen.
Wo aber eine Gemeinde freiwillig nicht zu bewegen ist, sich
des paritätischen Arbeitsnachweises in entsprechender Weise an-
zunehmen, sollte durch die Gesetzgebung ein Mittel geschaffen
werden, damit man bei aller Wahrung des unantastbaren gemeind-
lichen Selbstverwaltungsrechtes auch gegen den Willen einiger