— 517 —
tischen Betrachtung keine Statt. Eine rechtliehe Regelung, die
bis in ihre fernsten Verästelungen energiesparend wirkt, braucht,
darum noch nicht im höheren Sinne gerecht und dem Rechts-
gedanken gemäß zu sein, wobei es freilich denkbar ist, daß je-
mand einen höheren sittlichen und Rechtsgedanken als den ener--
getischen nicht anerkennt, und daß für ihn nur das gerecht und;
sittlich zugleich ist, was schließlich und letzten Endes energie-
ersparend wirkt.
Wir müssen also, wenn wir eine energetische Betrachtung
rechtlicher Fragen unternehmen wollen, eine doppelte Einschrän-
kung maehen. Zunächst müssen wir resigniert gestehen, daß wir
nicht absolut, sondern immer nur relativ zu erkennen vermögen,
welche Art rechtlicher Regelung energieerhaltend und energie-
sparend wirkt. Von der unendlichen Kette der Energietrans-
formationen ist uns nur ein winziger Ausschnitt gegeben, inner-
halb dessen wir bewußt auf Energieersparnis hinarbeiten können,
ohne aber mit Sicherheit sagen zu können, daß unsere Art recht-
licher Regelung einen absoluten Gewinn an brauchbarer Energie
darstellt.
Ferner wird auch auf diesem engen Raume die energetische
Betrachtung nicht die einzige sein, mit der wir rechtliche Phä-
nomene anzusehen haben. Daneben und darüber wird der Gedanke
nicht unbeachtet bleiben dürfen, daß es einen höheren Begriff von
Recht und Unrecht, von Schuld und Sühne gibt, den uns eine
rein energetische Orientierung nicht liefern kann.
Immerhin wird, wenn man die notwendigen Einschränkungen
macht, die energetische Behandlung rechtswissenschaftlicher, ins-
besondere rechtspolitischer Fragen methodisch von Nutzen sein.
Sie wird uns wertvolle Richtlinien geben für den Weg, auf dem
eine rechtliche Regelung unter möglichster Vermeidung von Ener-
gievergeudung zu erreichen ist. Die energetische Rechnung, die
wir aufstellen, wird um so vollkommener sein, je weniger das Ge-
biet, für das sie gelten soll, in die Tiefen materiellrechtlicher Re-
34 *