Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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tischen Betrachtung keine Statt. Eine rechtliehe Regelung, die 
bis in ihre fernsten Verästelungen energiesparend wirkt, braucht, 
darum noch nicht im höheren Sinne gerecht und dem Rechts- 
gedanken gemäß zu sein, wobei es freilich denkbar ist, daß je- 
mand einen höheren sittlichen und Rechtsgedanken als den ener-- 
getischen nicht anerkennt, und daß für ihn nur das gerecht und; 
sittlich zugleich ist, was schließlich und letzten Endes energie- 
ersparend wirkt. 
Wir müssen also, wenn wir eine energetische Betrachtung 
rechtlicher Fragen unternehmen wollen, eine doppelte Einschrän- 
kung maehen. Zunächst müssen wir resigniert gestehen, daß wir 
nicht absolut, sondern immer nur relativ zu erkennen vermögen, 
welche Art rechtlicher Regelung energieerhaltend und energie- 
sparend wirkt. Von der unendlichen Kette der Energietrans- 
formationen ist uns nur ein winziger Ausschnitt gegeben, inner- 
halb dessen wir bewußt auf Energieersparnis hinarbeiten können, 
ohne aber mit Sicherheit sagen zu können, daß unsere Art recht- 
licher Regelung einen absoluten Gewinn an brauchbarer Energie 
darstellt. 
Ferner wird auch auf diesem engen Raume die energetische 
Betrachtung nicht die einzige sein, mit der wir rechtliche Phä- 
nomene anzusehen haben. Daneben und darüber wird der Gedanke 
nicht unbeachtet bleiben dürfen, daß es einen höheren Begriff von 
Recht und Unrecht, von Schuld und Sühne gibt, den uns eine 
rein energetische Orientierung nicht liefern kann. 
Immerhin wird, wenn man die notwendigen Einschränkungen 
macht, die energetische Behandlung rechtswissenschaftlicher, ins- 
besondere rechtspolitischer Fragen methodisch von Nutzen sein. 
Sie wird uns wertvolle Richtlinien geben für den Weg, auf dem 
eine rechtliche Regelung unter möglichster Vermeidung von Ener- 
gievergeudung zu erreichen ist. Die energetische Rechnung, die 
wir aufstellen, wird um so vollkommener sein, je weniger das Ge- 
biet, für das sie gelten soll, in die Tiefen materiellrechtlicher Re- 
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