Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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diese Frage hier zu beantworten, würde zu weit führen. Es sei 
nur bemerkt, daß naturgemäß, wenn diese Frage gestellt ist, der 
Inhalt, die Qualität des geschaffenen Rechtes ungemein erheblich 
wird. 
Wir kommen nun, nachdem wir von der Auslegung des tech- 
nisch und der Ergänzung des inhaltlich unvollkommenen Gesetzes 
begriffliche Unterscheidungen gewonnen haben, zu der Frage: 
Wann, bei welcher Gelegenheit treten die Tätigkeiten in Kraft, 
die auf die technische und inhaltliche Vervollkommnung des be- 
stehenden Rechtes gerichtet sind? Wenn wir hier davon aus- 
gehen, daß diese Tätigkeit bisher durch die Rechtsprechung und 
die Gesetzgebung ausgeübt wird, so sehen wir auch schon, daß es 
rechtliche Streitigkeiten sind, die die technische Vervollkommnung 
und inhaltliche Ergänzung des Rechtes hervorrufen. Denn auch 
die Gesetzgebung schreitet zur authentischen Auslegung oder zur 
Neuschöpfung in der Regel erst dann, wenn die Praxis das Be- 
dürfnis festgestellt hat. Die Fälle, in denen die Wissenschaft die 
Verbesserungsbedürftigkeit feststellt und die Gesetzgebung ihr folgt, 
sind selten genug, um hier übergangen werden zu können. Es 
sind also im wesentlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Anstoß 
zur Auslegung oder Ergänzung des bestehenden Rechtes geben. 
Wenn wir hier von den Rechtsstreitigkeiten absehen, die aus Mut- 
willen, Bösartigkeit oder aber aus tatsächlichen Gründen entstehen, 
so werden wir finden, daß die Prozesse, in denen wirklich um das 
Recht, das heißt um Rechtsfragen gestritten wird, gewöhnlich 
diejenigen Rechtsnormen zum Gegenstande haben, die wir oben als 
technisch oder inhaltlich verfehlt bezeichneten. Das liegt auf der 
Hand. Wenn auch hie und da über technisch und inhaltlich voll- 
kommene Rechtsnormen rechtlich gestritten wird, dann näm- 
lich, wenn der Intellekt eines der Streitenden zu mangelhaft ist, 
um das Gesetz oder seine Anwendung zu verstehen, so werden 
es doch in der Mehrheit die — kurz gesagt — schlechten Rechts- 
normen sein, um die rechtlich gestritten wird. Es hat dies fol-
	        
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