Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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den Kulturstaaten überhaupt Gesetze gemacht werden, ist ja doch 
nicht derart sakrosankt, daß nicht für gewisse Fälle aus rechts- 
politischen oder praktischen Gründen Ausnahmen bestehen. Die 
Verordnungen des Kaisers, des Reichskanzlers, des Bundesrats und 
zahlloser höherer und niederer Verwaltungsstellen sind ja sämt- 
lich Rechtsnormen, die nicht, wie sonst Gesetze, entstehen. Da- 
zu kommt, daß auch die jetzige nicht bindende Rechtsprechung 
des Reichsgerichts und anderer höchster Gerichtshöfe bei der hohen 
Autorität, die sie genießt, tatsächlich Recht schafft. Es ist daher 
nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Kollegium hervorragender 
Juristen auch de iure bindende Rechtsnormen erläßt und hierbei 
Recht ändert. Eine Unterscheidung zwischen „politischen“ und 
„unpolitischen* Gesetzgebungsproblemen, von denen die erste- 
ren weiterhin der parlamentarischen Gesetzgebungsmaschine vor- 
behalten sein sollen, während für die letzteren „die technischen 
Aufgaben, die juristische Filigranarbeit“ ein einfacherer Weg der 
Lösung eröffnet werden soll, erscheint bedenklich ®. Sie scheidet 
den Rechtsstoff an einer Stelle, die weder mit hinreichender Sicher- 
heit bestimmt ist noch einen trennenden Schnitt erfordert. 
Da im übrigen der Rechtshof nur dann und dort in Wirk- 
samkeit treten soll, wann und wo das gesetzte Recht technisch 
und inhaltlich unvollkommen ist, so wird seine Tätigkeit in dem 
Grade eingeschränkt werden, in dem die parlamentarische 
Gesetzgebung sich technisch und inhaltlich vervollkommnet. Die 
neue Einrichtung könnte daher mittelbar auch erzieherisch auf die 
mitunter recht wenig sorgsame Gesetzesmacherei der Parlamente 
wirken. 
Wenn es noch einen grundsätzlichen Punkt gibt, in dem die 
ZEILERschen Vorschläge von der hier vertretenen Auffassung ab- 
weichen oder doch abzuweichen scheinen, so ist es folgender: 
ZEILER will dem Auslegungsgerichtshofe nur Streitfragen 
8 Vgl. HeoXk, Das Problem der Rechtsgewinnung (Tübingen 1912) 
S. 42 fg.
	        
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