Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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dem Rechte, sondern der Gewalt oder der Willkür einzelner die- 
nen. Die technisch unvollkommenen Gesetze bedürfen energetisch 
der Auslegung im eigentlichen Sinne. Die inhaltlich unvollkom- 
menen Gesetze bedürfen energetisch der Ergänzung, der Weiter- 
bildung. Mit diesen beiden Arten von Rechtsnormen hätte sich 
der Rechtshof zu befassen. Die inhaltlich schlechten Gesetze 
sind rechtsenergetisch ohne Interesse, weil sie gar nicht dem 
Recht und der Energieförderung zu dienen bestimmt sind. Sie 
sınd als Rechtsnormen mißlungen und bedürfen schlechtweg der 
Beseitigung durch das Parlament. Ein Rechtshof hätte mit ihnen 
nichts zu schaffen. 
Es würde also, wenn wir daran festhalten, daß der Rechts- 
hof es mit den technisch und inhaltlich unvollkommenen Rechts- 
normen zu tun hat, mit diesen allerdings auch, wenn über ihre 
Anwendung kein Streit besteht, der Kreis nicht allzusehr erwei- 
tert werden. Andererseits scheint prinzipiell die Einschrän- 
kung ZEILERs, der den Auslegungsgerichtshof nur Streitfragen 
entscheiden lassen will, zu eng, zu äußerlich und allzusehr nur 
der Rechtssicherheit, nicht auch der Rechtsvervollkomm- 
nung zu dienen. Praktisch läßt sich nichts dagegen einwenden, 
daß zuvörderst ein Rechtshof sich nur mit den streitig geworde- 
nen Rechtsfragen beschäftigt, um vor allem einmal mit den un- 
fruchtbaren Zänkereien aufzuräumen und der Rechtseinheit die 
Wege zu ebnen. Praktisch ist auch zu bedenken, daß die strei- 
tigen Fragen im großen und ganzen mit den technisch und in- 
haltlich unvollkommen geregelten Fragen zusammenfallen, zum 
mindesten zusammenhängen werden. Denn wir sahen oben, daß 
diese technisch und inhaltlich mangelhaften Gesetze am meisten 
rechtlichen Streit hervorzurufen geeignet sind, und daß sie von 
ihrer Geburt an das Kainszeichen der Streitfragen an der Stirne 
tragen. 
Dennoch ist grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb nicht 
auch Rechtsnormen, über die aus Mangel an Gelegenheit, an
	        
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