Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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welchen ein sowohl gemeinnütziger als auch öffentlicher Arbeits- 
nachweis nicht besteht. 
IM. 
Ueberbliekt man die lange Reihe dieser Wünsche, deren Er- 
füllung aus dem bescheidenen, nur 17 Paragraphen umfassenden 
Stellenvermittlergesetz ein stattliches und lückenlases Arbeits- 
nachweisgesetz machen würde, und bedenkt man, daß die unterbrei- 
teten Vorschläge nur die wichtigsten darstellen, während alle unter- 
geordneteren Punkte zurückgestellt wurden, so wird man keinen 
Augenblick im Zweifel darüber sein, daß die Erwartung nicht zu 
hoch zu spannen und trotz des vorliegenden Versprechens des Gesetz- 
gebers, das garnicht oft genug betont werden kann, nicht schon 
für eine sehr nahe Zukunft auf die Verwirklichung aller Wünsche 
zu rechnen ist. Trotzdem soll uns das in deren stetigen Vertretung 
nicht beirren, und gerade die Geschichte des Stellenvermittlerge- 
setzes bestärkt in diesem Vorsatz; ist nicht alles auf einmal zu 
erreichen, so wird sich mit der Zeit doch da oder dort ein Fort- 
schritt erzwingen lassen. In dankbarer Anerkennung des schon 
jetzt Vorhandenen muß weiter vorangearbeitet werden, bis noch 
Besseres gewonnen ist.
	        
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