Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Auftrage unterzieht; allein er subordiniert sich damit doch unter 
den Willen des Auftraggebers. Das Mandat unterscheidet sich 
hierin von dem ihm sonst ähnlichen Dienstvertrage. Bei Begrün- 
dung des letzteren kann der Verpflichtete mitwirken, seine Be- 
dingungen stellen, den Umfang der Dienste mithelfen festzustellen. 
Die Auslegung des Vertrages hat nicht bloß auf den Willen des 
Dienstberechtigten, sondern auch des Pflichtigen Rücksicht zu 
nehmen. 
Weil es bei dem Mandate ausschließlich auf die Anordnungen 
des Auftraggebers ankommt, enthält es keine Versprechensele- 
mente. Daß der Mandant zur Ersetzung der Aufwendungen des 
Mandatars verpflichtet ıst, ergibt sich nicht aus einem Verspre- 
chen, sondern unmittelbar aus der Rechtsordnung. Das Verspre- 
chen eines Honorars ist etwas, das zum Auftrage hinzutritt. Auch 
der Mandatar verspricht nicht im eigentlichen Sinne des Wortes; 
er unterzieht sich dem Auftrage. Jedenfalls versprieht er nicht 
die gänzliche Durchführung oder eine bestimmte Dauer des Dienstes; 
dies würde der Natur des Mandates völlig widersprechen. Beim 
Dienstvertrage besteht zwar auch eine Unterordnung des Pflich- 
tigen, allein die versprochenen Dienste sind hier geldwerte Aus- 
tauschmittel; Dienst und Gegenleistung gelten wirtschaftlich und 
rechtlich als gleichwertig. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, zu 
den Diensten gestützt auf das Gegenversprechen der Belohnung. 
Wie der Befehlende seine Anordnungen beliebig zurückziehen 
kann, so steht es auch dem Mandanten frei, beliebig zu wider- 
rufen. Anderseits entspricht es auch dem Prinzipe der persön- 
lichen Freiheit, daß der Mandatar seinen Willen nur so lange 
unter einen fremden Willen beugt, als es ihm beliebt; immerhin 
würde es dem Grundsatze von Treu und Glauben widersprechen, 
wenn der Rücktritt zur Unzeit geschähe. Von diesem freien Rück- 
trittsrechte treffen wir bei den übrigen Verträgen, auch beim 
Dienstvertrage keine Spur. 
Man rechnet das Mandat unter die Kategorie der Verträge
	        
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