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Auftrage unterzieht; allein er subordiniert sich damit doch unter
den Willen des Auftraggebers. Das Mandat unterscheidet sich
hierin von dem ihm sonst ähnlichen Dienstvertrage. Bei Begrün-
dung des letzteren kann der Verpflichtete mitwirken, seine Be-
dingungen stellen, den Umfang der Dienste mithelfen festzustellen.
Die Auslegung des Vertrages hat nicht bloß auf den Willen des
Dienstberechtigten, sondern auch des Pflichtigen Rücksicht zu
nehmen.
Weil es bei dem Mandate ausschließlich auf die Anordnungen
des Auftraggebers ankommt, enthält es keine Versprechensele-
mente. Daß der Mandant zur Ersetzung der Aufwendungen des
Mandatars verpflichtet ıst, ergibt sich nicht aus einem Verspre-
chen, sondern unmittelbar aus der Rechtsordnung. Das Verspre-
chen eines Honorars ist etwas, das zum Auftrage hinzutritt. Auch
der Mandatar verspricht nicht im eigentlichen Sinne des Wortes;
er unterzieht sich dem Auftrage. Jedenfalls versprieht er nicht
die gänzliche Durchführung oder eine bestimmte Dauer des Dienstes;
dies würde der Natur des Mandates völlig widersprechen. Beim
Dienstvertrage besteht zwar auch eine Unterordnung des Pflich-
tigen, allein die versprochenen Dienste sind hier geldwerte Aus-
tauschmittel; Dienst und Gegenleistung gelten wirtschaftlich und
rechtlich als gleichwertig. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, zu
den Diensten gestützt auf das Gegenversprechen der Belohnung.
Wie der Befehlende seine Anordnungen beliebig zurückziehen
kann, so steht es auch dem Mandanten frei, beliebig zu wider-
rufen. Anderseits entspricht es auch dem Prinzipe der persön-
lichen Freiheit, daß der Mandatar seinen Willen nur so lange
unter einen fremden Willen beugt, als es ihm beliebt; immerhin
würde es dem Grundsatze von Treu und Glauben widersprechen,
wenn der Rücktritt zur Unzeit geschähe. Von diesem freien Rück-
trittsrechte treffen wir bei den übrigen Verträgen, auch beim
Dienstvertrage keine Spur.
Man rechnet das Mandat unter die Kategorie der Verträge