Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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„Zur Vollziehung der gegenwärtigen Verfassung behält sich 
der König vor, Gesetze über die Presse, die Wahlen, die Gemeinde- 
miliz und die Neuregelung des Staatsrates zu erlassen.“ 
In Ausführung dieser Bestimmung wurde eine Kommis- 
sion gewählt, welche einen Gesetzentwurf ausarbeiten sollte, der 
nach Genehmigung des Königs zum Wahlgesetz vom 17. März 
1848 wurde. 
Es erging sodann das Gesetz vom 20. November 1859, wel- 
ches nicht vom Parlament ausgearbeitet, sondern gleichfalls von 
der Regierung des Königs, gemäß der ihm durch das Gesetz vom 
25. April 1859 verliehenen Machtbefugnisse erlassen wurde. 
Dieses Gesetz wurde nach der Proklamation des Königreichs 
Italien auf alle annektierten Provinzen mit Dekret ven 17. De- 
zember 1860 ausgedehnt. 
Schließlich wurde durch ein weiteres Dekret vom 13. Okto- 
ber 1866 das gleiche Gesetz auf die Provinzen Venedig und 
Mantua und durch ein Dekret vom 13. Oktober 1870 auf die Pro- 
vinz Rom ausgedehnt. 
Verschiedene Reformvorschläge wurden in der Folgezeit sei- 
tens der Regierung zum Teil auf parlamentarische Initiative hin 
vorgelegt, die auf Abänderungen der Verfassung und einzelner 
Bestimmungen des Wahlgesetzes abzielten. Durch kgl. Dekret vom 
23. April wurde eine königl. Kommission mit dem Auftrage ernannt, 
die sämtlichen Reformvorschläge zu prüfen und zusammenzufassen. 
Diese Kommission arbeitete einen Gesetzentwurf aus, welcher der 
Kammer von Nicotera in der Sitzung vom 22. November 1877 
zur Vorlage gebracht wurde. Es folgten diesem zwei weitere 
Gesetzentwürfe, die der Kammer in den Sitzungen vom 17. März 
1879 und 31. Mai 1830 von DEPRETIS unterbreitet wurden. 
Der Berichterstatter der letzteren war JOSEPH ZANARDELLI, 
dessen Bericht eines der wichtigsten Dokumente der Materie ist. 
Dieser Gesetzentwurf wurde in der Kammersitzung vom 
29. Juni 1881 angenommen. 
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