Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Bei der Vorlage im Senat war LAMPERTICO Berichterstatter. 
An ihr nahm der Senat, wenn er auch in der Sitzung vom 20. De- 
zember 1881 im Allgemeinen seine Zustimmung gab, doch einige 
Abänderungen vor. 
So ging denn der Gesetzentwurf wieder an die Kammer zu- 
rück, wurde in der Sitzung vom 12. Januar 1882 nach Bericht- 
erstattung des Deputierten COPPINO dort genehnigt und nach 
erfolgter Sanktion des Königs am 22. Januar 1882 zum Gesetz 
erhoben. 
Es folgte das Gesetz vom 7. Mai 1882, welches die Listen- 
wahl einführte. Beide Gesetze, in einem Text vereinigt, bilden 
das Wahlgesetz vom 24. September 1882 Nr. 999, Serie 3a. 
In der Sitzung am 8. Mai 1890 unterbreitete CRISPI der Kam- 
mer einen Gesetzentwurf, der den Beamten den Vorsitz bei den 
definitiven Wahlen anvertrauen und die Vorschriften des Straf- 
gesetzbuches über Nichtwahlfähigkeit wegen Verbrechens aufstellen 
sollte, doch wurde die am 7. Juli hierüber eröffnete Diskussion 
nicht fortgesetzt. 
Mit königl. Dekret vom 16. Dezember 1890, gleichfalls auf 
Veranlassung ÜURISPIs, wurde eine Kommission ernannt mit dem 
Auftrage, die geeigneten Abänderungen an dem bestehenden Wahl- 
gesetz vorzuschlagen, worauf die Kommission einen Gesetzentwurf 
ausarbeitete, welcher den Zweck hatte, die Gesetzmäßigkeit in 
der Aufstellung der Wählerlisten festzustellen, die Unverfälschtheit 
der Abstimmung zu garantieren und Wahlumtriebe zu vermeiden. 
Dieser Entwurf wurde der Kammer von dem Ministerium 
RupDINni-NICOTERA in der Sitzung vom 25. November 1891 vorge- 
legt; Berichterstatter war GENALA, der seinen Bericht in der 
Kammersitzung von 28. März 1892 vorlegte, dem die Kammer der 
folgenden Sitzung am 15. Juni ihre Zustimmung gab; nach einer 
kurzen Berichterstattung von CADENAZZI im Senat wurde der Ent- 
wurf am 18. Juni sanktioniert und am 28. Juni 1892 unter Nr. 315 
Gesetz.
	        
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