Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Inzwischen war durch Gesetz vom 5. Mai 1891 Nr. 210 
die Listenwahl abgeschafft und diejenige durch Namensaufruf 
wieder eingeführt worden. — später wurden durch die beiden Ge- 
setze vom 11. Juli 1894 Nr. 286 und 287 die Bestimmungen über 
Bildung der Wählerlisten und die Wablprozedur in einigen Punkten 
abgeändert. 
Schließlich wurden in dem Gesetz vom 28. März 1895 Nr. 83 
alle nachı dem Gesetze von 1882 ergangenen Vorschriften in einem 
Text zusammengefaßt. 
82. 
Dem Text von 1895 folgten verschiedene Abänderungsvor- 
schläge, von denen einige, und zwar vier, zum Gesetz erhoben 
worden sind. 
Der erste wurde von den Abgeordneten BERTOLINI und CAR- 
MINE eingebracht zur Abänderung von Ziffer 5a des Artikels 88 
und wurde das Gesetz vom 5. Dezember 1897, Nr. 493. 
Es folgte hierauf das Gesetz vom 7. April 1898 Nr. 117, das 
Ungewißheiten in der Bestimmung der Anzahl der Stimmenden 
beseitigen wollte, und dasjenige vom 19. Mai 1901 Nr. 180, ein- 
gebracht von den Abgeordneten FAnI und SoccI zur Abänderung 
des Artikels 88. Es bezweckte, die Zuweisung vakanter Stellen 
einiger Klassen von Deputierten an die Ueberzähligen. 
Das letztere Gesetz wurde in der XXI. Legislatur-Periode 
vom Minister GIOLITTI vorgeschlagen, zugleich mit einem Gesetz- 
entwurf zur Abänderung der Bestimmungen über eine Revi- 
sion und Veröffentlichung der politischen und administrativen 
Wöählerlisten. Dieser Entwurf wurde später das Gesetz vom 9. Juni 
1907 Nr. 294. 
Von den der gegenwärtigen Wahlreform vorangegangenen 
Vorsehlägen sind unter andern die folgenden bemerkenswert: 
In der Sitzung vom 28. Juni 1895 zog die Kammer einen 
Vorschlag der Abgeordneten VENDEMINI, ANDREIS u.a. in Er-
	        
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