Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens des 
Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke. 
Von 
Dr. FERDINAND SARTORIUS, Gerichtsassessor, Straßburg ı. Elsaß. 
S 1. Entstehung der einschlägigen Verfassungsartikel. 
Das von Preußen im Jahre 1867 unternommene Werk der 
Einigung wenigstens eines Teiles Deutschlands zu einem Nord- 
deutschen Bunde drohte zu scheitern an dem Widerstande, den 
die von den verbündeten Regierungen einberufenen Volksvertreter 
dem Verfassungsentwurfe in der von Preußen vorgeschlagenen 
Form entgegenbrachten. Den Hauptanstoß erregte bei dem größten 
Teil der Abgeordneten die in dem Entwurfe Art. 56 vorgeschlagene 
dauernde Feststellung der Friedenspräsenzstärke des geplanten 
Bundesheeres auf 1% der Bevölkerung von 1867, die nur unter 
Einigung der gesetzgebenden Faktoren bei wachsender Bevölkerung 
je nach 10 Jahren sollte abgeändert werden können. Zur Be- 
streitung des gesamten Heeresaufwandes sollten ferner nach Art. 58 
des Entwurfes die einzelnen Bundesstaaten dem Bundesfeldherrn 
jährlich so viel mal 225 Taler zur Verfügung stellen, als die 
Kopfzahl des Heeres hiernach betrage. Die Bewilligung der Ein- 
nahme wie der Ausgabe dieser Summe sollte dem Parlament nach 
Art. 65 entzogen sein. 
Sowohl die Gründe, die die verbündeten Regierungen zum 
Vorschlag solcher Bestimmungen bewogen, als auch der Wider-
	        
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