Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens des
Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke.
Von
Dr. FERDINAND SARTORIUS, Gerichtsassessor, Straßburg ı. Elsaß.
S 1. Entstehung der einschlägigen Verfassungsartikel.
Das von Preußen im Jahre 1867 unternommene Werk der
Einigung wenigstens eines Teiles Deutschlands zu einem Nord-
deutschen Bunde drohte zu scheitern an dem Widerstande, den
die von den verbündeten Regierungen einberufenen Volksvertreter
dem Verfassungsentwurfe in der von Preußen vorgeschlagenen
Form entgegenbrachten. Den Hauptanstoß erregte bei dem größten
Teil der Abgeordneten die in dem Entwurfe Art. 56 vorgeschlagene
dauernde Feststellung der Friedenspräsenzstärke des geplanten
Bundesheeres auf 1% der Bevölkerung von 1867, die nur unter
Einigung der gesetzgebenden Faktoren bei wachsender Bevölkerung
je nach 10 Jahren sollte abgeändert werden können. Zur Be-
streitung des gesamten Heeresaufwandes sollten ferner nach Art. 58
des Entwurfes die einzelnen Bundesstaaten dem Bundesfeldherrn
jährlich so viel mal 225 Taler zur Verfügung stellen, als die
Kopfzahl des Heeres hiernach betrage. Die Bewilligung der Ein-
nahme wie der Ausgabe dieser Summe sollte dem Parlament nach
Art. 65 entzogen sein.
Sowohl die Gründe, die die verbündeten Regierungen zum
Vorschlag solcher Bestimmungen bewogen, als auch der Wider-