Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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geordneten SONNINO angedeutete Gefahr, eine Präzedenz zu schaffen, 
nicht vorhanden sei. 
„Hier befinden wir uns“, sagte er, „in einem Ausnahmefall, 
weil es sich um ein Fundamentalgesetz des Staates handelt. Hier 
glaubt die Regierung, anstatt von der Kammer die Ermächtigung 
zu verlangen, den Text herzustellen, glaubte ich der Kammer vor- 
schlagen zu müssen, den Text selbst zu machen und zu beschließen. 
In der Wahlfrage halte ich es für zweckmäßig, daß die 
Regierung nicht die Ermächtigung hat, Auslegerin der Bestim- 
mungen zu sein und darüber zu entscheiden, welche in Kraft bleiben 
und welche geändert werden sollten, daß nicht sie die Fragen löst, 
die bei der Abfassung des Textes entstehen können, sondern die 
Kammer, indem auf diese Weise jeder Verdacht schwinden wird, 
als sei bei der Textredaktion irgend welche parteiische Handlung 
seitens der Regierung vorgenommen worden. — Wir heben hervor, 
daß die Regierung sich auch nicht der Ermächtigung bedient, die 
sie nach der Verfassung haben würde, eine Verordnung zur Voll- 
ziehung dieses Gesetzes zu machen. 
Gerade eben weil die Frage so delikat ist, will die Regierung 
weder ein Reglement erlassen, noch auch den neuen Text von 
sich aus herstellen. 
Es sind von der Kommission die Abänderungen angebracht 
worden (die Regierung beteiligte sich hierbei nicht), über die die 
Kammer abstimmen sollte. Eine legitimere Form als diese, scheint 
mir, gab es nicht. 
Ich bitte also die Kammer, auch über den Text abzustimmen, 
weil so das Land ein Gesetz haben wird, welches ganz vom Par- 
lamente geschaffen ist“. 
Um die Wahrheit zu sagen, war es mehr die Kommission als 
der Vertreter der Regierung, welche das befolgte neue System in 
der Abfassung des Textes rechtfertigen mußte. Zu diesem Zweck 
stellte auch der Berichterstatter BERTOLINI der Kammer eine 
Methodenfrage und eine andere, die man eine Opportunitätsfrage
	        
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