Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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möglichste Umsicht walten lassen, damit die Arbeit, für welche 
sie die Verantwortlichkeit übernahm, auch befriedigende Resultate 
habe.* 
Auch der Kammerpräsident MARCORA trat für die Erklärungen 
des Berichterstatters ein. — In der Folge bestand der Abgeordnete 
SONNINO aus Rücksicht gegen den Herrn Präsidenten nicht mehr 
darauf, seinen Vorschlag zur Abstimmung zu stellen und die An- 
nahme des Artikels 15 führte somit zu der Genehmigung des 
Textes. 
S 5. 
Die hervorragendsten Punkte der gegenwärtigen Wahlreform 
sind drei, und zwar: 
die Ausdehnung des Wahlrechts, die angewendeten Mittel zur 
Sicherung einer unverfälschten Abstimmung und die Entschädi- 
gung der Abgeordneten. 
Was zunächst das Wahlrecht anlangt, so sind als Wähler 
stimmberechtigt, wenn sie die bürgerlichen und politischen Ehren- 
rechte genießen 
1. diejenigen, welche das 30. Lebensjahr überschritten haben 
oder nicht später als am 31. Mai des Jahres es erreichen, in wel- 
chem die Revision der Listen stattfindet, 
2. diejenigen, welche das 21. Lebensjahr überschritten haben 
oder nicht später als am 31. Mai des Jahres es erreichen, in wel- 
chem die Revision der Listen stattfindet, sofern sie im Königl. 
Heere, in der Königl. Marine oder in anderen Korps, deren Dienst 
mit militärischer Verpflichtung gleichbedeutend ist, längere Zeit 
gedient haben, als für die Militärzeit des Landheeres und der Flotte 
vorgeschrieben ist, 
3. diejenigen, die das 21. Lebensjahr überschritten und das 
Examen des untersten Elementarkursus bestanden haben, 
4. diejenigen, die das 21. Lebensjahr überschritten haben, 
ein Amt verwalten und einen Bildungsgrad besitzen, der höher ist
	        
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