Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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stand, den der konstituierende Reichstag diesem Vorschlage ent- 
gegensetzte, werden erklärlich, wenn man sich daran erinnert, 
daß erst kurz zuvor der bekannte preußische Militärkonflikt be- 
endet worden war, der die verfassungsmäßigen Grundlagen des 
preußischen Staates jahrelang erschüttert hatte. 
Der König von Preußen hatte es Ende der fünfziger Jahre 
unternommen, seine Armee den Anforderungen der politischen 
Lage gemäß zu verstärken und zu reorganisieren, und zwar, ohne 
der Volksvertretung irgend eine Mitwirkung hierbei zu gönnen. 
Das Abgeordnetenhaus wurde lediglich um Bewilligung der zur 
Reorganisation erforderlichen Mittel angegangen, die auch zunächst 
ım Jahre 1859 aus Anlaß der damaligen Mobilmachung zu dem 
Zwecke „erhöhter Kriegsbereitschaft“ bewilligt wurden. Noch 
zweimal gelang es der Regierung, die Bewilligung der für die 
Reorganisation des Heeres erforderlichen Mittel durchzusetzen, 
jedoch wiederum nur unter dem Titel außerordentlicher Ausgaben, 
während sie die neugeschaffene Heeresorganisation bereits als 
dauernde Einrichtung betrachtete und angesichts der politischen 
Lage nicht daran dachte, in absehbarer Zeit eine Verminderung 
des Heeres vorzunehmen. Das Parlament war der Auffassung, 
daß eine dauernde Aenderung der Heeresorganisation nur auf 
Grund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfe, während 
der König die Formation und Organisation des Heeres als ein 
ausschließliches Recht der Exekutive betrachtete, dem lediglich 
das Ausgabebewilligungsrecht der Volksvertretung gegenüberstehe. 
Diese Verschiedenheit des Rechtsstandpunktes, auf dessen ein- 
gehende Darlegung hier verzichtet werden kann, führte im 
Jahre 1862 zu der Streichung der von der Regierung geforderten 
Mittel, soweit sie das Militärbudget von 1859 überstiegen. Das 
Abgeordnetenhaus benützte somit als Waffe in dem Kampfe um 
die Frage, wer über ‚die Heeresorganisation zu befinden habe, das 
Ausgabebewilligungsrecht, das ihm Artikel 99 der preußischen 
Verfassung gewährte Art. 99 lautet: „Alle Einnahmen und
	        
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