Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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kleben hervorstehen mit einem abtrennbaren Anhang, einer durch- 
löcherten Linie folgend. 
An dem Tage der Abstimmung sollte der Wahlvorsteher 
durch das Los den Namen eines Stimmensammlers ziehen lassen, 
welcher so viele Stimmzettel nehmen sollte, als Wähler in der 
Sektion eingeschrieben und vorhanden wären; sodann sollte er 
eine fortlaufende Nummer auf den Anhang eines jeden Stimm- 
zettels schreiben und auf der Außenseite seine Unterschrift an- 
bringen. 
Sobald der Wähler zur Abstimmung aufgerufen würde, sollte 
der Wahlvorsteher einen Stimmzettel aus der Urne entnehmen, 
ihn zunächst an dem Teil, an welchem durch Abgrenzung mit 
Linien die bezeichnete Stelle für die Stimmabgabe ist, und hier- 
auf an dem übrigen Teil des rechtwinkligen Raums in der Weise 
falten, daß der gummierte Streifen und der Anhang hervorragte. 
Hierauf neuerdings gefaltet, sollte der Stimmzettel dem Wähler 
unter Ablesung der auf dem Anhang geschriebenen Nummer über- 
geben werden, die von dem Stimmensammler in eine besondere 
Liste eingetragen werden müßte. Der Wähler hätte sich hierauf 
an einen der dazu bestimmten Tische zu begeben und hier an die 
betreffende Stelle neben dem Namen des von ihm bevorzugten 
Kandidaten einen besonderen Stempel zu drücken. Alsdann müßte 
er den Stimmzettel wieder zusammenfalten, so daß der Anhang- 
streifen hervorragte und den gummierten Teil zukleben. Schließ- 
lich hätte er den Stimmzettel dem Wahlvorsteher zu übergeben, 
welcher die Unterschrift, den Stempel und die auf dem Anhang 
und in der Liste geschriebene Nummer zu kontrollieren, den An- 
hangstreifen abzutrennen und den Stimmzettel in die Wahlurne 
zu legen hätte. 
Die Kommission der Kammer sah sich jedoch durch den 
guten Erfolg, den das System der 1903 in Deutschland eingeführ- 
ten und auch bei den jüngsten Wahlprojekten in Frankreich von 
Kammer und Senat angenommenen amtlichen Kuverts gemacht
	        
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