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der Stimmensammler in die Liste neben den Namen des Wählers
eingetragen wird. Dieser begibt sich dann zu einem dazu be-
stimmten Tische und gibt hier seine Stimme ab, indem er in das Ku-
vert einen Wahlzettel von starkem, weißem, nicht zusammengefal-
tetem Papier von zwölf Zentimeter Höhe und Breite hineinlegt,
auf welchem auf beiden Seiten in der Mitte mit schwarzer Tinte
oder mit gleichförmigen Druckertypen nur der Vor- und Zuname
des ausgewählten Kandidaten eingetragen sein müssen. Sodann
schließt der Wähler das Kuvert durch Anfeuchten des gummierten
Teils und übergibt es dem Wahlvorsteher, der nach erfolgter
Prüfung der Indentität den Anhang abtrennt und denselben in
eine zweite Urne legt.
Zur Begründung ihres Vorschlags wiederlegte die Kommission
der Kammer die beiden möglichen Einwendungen, welche gegen
das System des Kuverts hätten gemacht werden können. Vor allem
andern widerlegte sie die Ansicht derjenigen, die da meinten, daß,
wenn der Wähler genötigt sei, den Stimmzettel an sich zu neh-
men, dadurch die Freiheit seiner Stimmabgabe beschränkt würde.
„Diese Einwendung“, bemerkte der Berichterstatter, würde
begründet sein, wenn er, wie es ın Frankreich vorkommt, und
wie es in Deutschland vor deın Gesetz vom 23. April 1903 vor-
kam, dem Wahlvorsteher seinen mitgebrachten Wahlzettel direkt
zu überreichen hätte.
Es kann dies aber nicht vorkommen, wenn der Wähler, nach-
dem er das Kuvert vom Bureau empfangen, an einem Tische sitzt,
woselbst er seinen Stimmzettel ausfertigt und wo er vor indiskre-
ten Blicken durch geeignete Vorrichtungen geschützt ist und
seinen Stimmzettel ins Kuvert legen kann.
Die zweite Einwendung war aus der Furcht entsprungen, daß
bei dem Herausziehen des Wahlzettels aus dem Kuvert behufs
Sonderung der Stimmen, diese in betrügerischer Absicht leicht
durch andere ersetzt werden könnten, da sie ja mit keinem Unter-
scheidungszeichen der Echtheit versehen seien. Das kann aber