Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

r 
— 569 — 
der Stimmensammler in die Liste neben den Namen des Wählers 
eingetragen wird. Dieser begibt sich dann zu einem dazu be- 
stimmten Tische und gibt hier seine Stimme ab, indem er in das Ku- 
vert einen Wahlzettel von starkem, weißem, nicht zusammengefal- 
tetem Papier von zwölf Zentimeter Höhe und Breite hineinlegt, 
auf welchem auf beiden Seiten in der Mitte mit schwarzer Tinte 
oder mit gleichförmigen Druckertypen nur der Vor- und Zuname 
des ausgewählten Kandidaten eingetragen sein müssen. Sodann 
schließt der Wähler das Kuvert durch Anfeuchten des gummierten 
Teils und übergibt es dem Wahlvorsteher, der nach erfolgter 
Prüfung der Indentität den Anhang abtrennt und denselben in 
eine zweite Urne legt. 
Zur Begründung ihres Vorschlags wiederlegte die Kommission 
der Kammer die beiden möglichen Einwendungen, welche gegen 
das System des Kuverts hätten gemacht werden können. Vor allem 
andern widerlegte sie die Ansicht derjenigen, die da meinten, daß, 
wenn der Wähler genötigt sei, den Stimmzettel an sich zu neh- 
men, dadurch die Freiheit seiner Stimmabgabe beschränkt würde. 
„Diese Einwendung“, bemerkte der Berichterstatter, würde 
begründet sein, wenn er, wie es ın Frankreich vorkommt, und 
wie es in Deutschland vor deın Gesetz vom 23. April 1903 vor- 
kam, dem Wahlvorsteher seinen mitgebrachten Wahlzettel direkt 
zu überreichen hätte. 
Es kann dies aber nicht vorkommen, wenn der Wähler, nach- 
dem er das Kuvert vom Bureau empfangen, an einem Tische sitzt, 
woselbst er seinen Stimmzettel ausfertigt und wo er vor indiskre- 
ten Blicken durch geeignete Vorrichtungen geschützt ist und 
seinen Stimmzettel ins Kuvert legen kann. 
Die zweite Einwendung war aus der Furcht entsprungen, daß 
bei dem Herausziehen des Wahlzettels aus dem Kuvert behufs 
Sonderung der Stimmen, diese in betrügerischer Absicht leicht 
durch andere ersetzt werden könnten, da sie ja mit keinem Unter- 
scheidungszeichen der Echtheit versehen seien. Das kann aber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.