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nicht ‘vorkommen, wenn beim Ablesen der Stimmen die Heraus-
nahme des Wahlzettels aus dem Kuvert nicht erforderlich ist, son-
dern es genügt, daß der Wahlvorsteher den hervorstehenden Teil
oberhalb des Namens abtrennt, um die ausgedrückte Abstim-
mung zu erkennen. Dabei ist es gleichgültig, wie der Wähler
den Wahlzettel der nicht zusammengefaltet sein darf, in Breite
und Höhe die gleichen Dimensionen hat und den Namen des
Kandidaten auf beiden Seiten trägt, in das Kuvert hineingesteckt
hat.
S 7.
Hinsichtlich der parlamentarischen Indemnität (Diäten) hob die
Regierung in ihrem Bericht an die Kammer vor allem hervor, daß
fast alle parlamentarischen Staaten unter verschiedenen Formen
in den Verfassungen und Wahlgesetzen das Prinzip festgestellt
hätten, die Abgeordneten zu entschädigen.
In Europa um nicht die kleinsten zu nennen, sind nur vier
Länder, die keine Indemnität (Diäten) gewähren und zwar Eng-
land, Spanien, Portugal und Italien.
Die einzige Begünstigung, welche den Abgeordneten in Italien
gewährt wird, ist das Zugeständnis freier Fahrten auf Eisenbah-
nen und Dampfern, eine Begünstigung, die allenthalben zur Aus-
übung ihres gesetzgeberischen Mandats für erforderlich gehalten
wird. Sie ist denn auch von denjenigen Staaten, in welchen
die parlamentarische Schadloshaltung bis jetzt noch nicht vor-
handen war, unter verschiedenen Vorschriften eingeführt worden.
Die Portofreiheit, die die Abgeordneten früher genossen, ist
ihnen durch das Gesetz vom 14. Juni 1874 bis 1893 entzogen
worden.
Während der Art. 50 der Verfassung bestimmt, daß die Funk-
tionen eines Senators und Abgeordneten keinerlei Vergütungen
oder Schadloshaltung bedingen, sanktionierten einige italienische
Konstitutionen infolge französischen Einflusses, wie jene von Tos-