Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 570 — 
nicht ‘vorkommen, wenn beim Ablesen der Stimmen die Heraus- 
nahme des Wahlzettels aus dem Kuvert nicht erforderlich ist, son- 
dern es genügt, daß der Wahlvorsteher den hervorstehenden Teil 
oberhalb des Namens abtrennt, um die ausgedrückte Abstim- 
mung zu erkennen. Dabei ist es gleichgültig, wie der Wähler 
den Wahlzettel der nicht zusammengefaltet sein darf, in Breite 
und Höhe die gleichen Dimensionen hat und den Namen des 
Kandidaten auf beiden Seiten trägt, in das Kuvert hineingesteckt 
hat. 
S 7. 
Hinsichtlich der parlamentarischen Indemnität (Diäten) hob die 
Regierung in ihrem Bericht an die Kammer vor allem hervor, daß 
fast alle parlamentarischen Staaten unter verschiedenen Formen 
in den Verfassungen und Wahlgesetzen das Prinzip festgestellt 
hätten, die Abgeordneten zu entschädigen. 
In Europa um nicht die kleinsten zu nennen, sind nur vier 
Länder, die keine Indemnität (Diäten) gewähren und zwar Eng- 
land, Spanien, Portugal und Italien. 
Die einzige Begünstigung, welche den Abgeordneten in Italien 
gewährt wird, ist das Zugeständnis freier Fahrten auf Eisenbah- 
nen und Dampfern, eine Begünstigung, die allenthalben zur Aus- 
übung ihres gesetzgeberischen Mandats für erforderlich gehalten 
wird. Sie ist denn auch von denjenigen Staaten, in welchen 
die parlamentarische Schadloshaltung bis jetzt noch nicht vor- 
handen war, unter verschiedenen Vorschriften eingeführt worden. 
Die Portofreiheit, die die Abgeordneten früher genossen, ist 
ihnen durch das Gesetz vom 14. Juni 1874 bis 1893 entzogen 
worden. 
Während der Art. 50 der Verfassung bestimmt, daß die Funk- 
tionen eines Senators und Abgeordneten keinerlei Vergütungen 
oder Schadloshaltung bedingen, sanktionierten einige italienische 
Konstitutionen infolge französischen Einflusses, wie jene von Tos-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.