Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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cana 1848 und diejenigen der römischen Republik vom Jahre 1849, 
das Prinzip der Indemnität. 
Nicht wenige Vorschläge wurden in dem subalpinen Parla- 
ment! und später in dem italienischen gemacht um den De- 
putierten Indemnität zu gewähren, deren erster vom Deputierten 
PALL vorgebracht, bis zu der Sitzung vom 8. Juni 1848 zurück- 
reicht. 
Die Regierung hat, dem Beispiel einiger fremder Gesetz- 
gebungen folgend, eine jährliche Indemnität von 6000 Lire in 
Vorschlag gebracht, welche allen Abgeordneten auszuzahlen wäre, 
die keinerlei Gehalt bezögen und keinen Lohn, keine fixe Ein- 
nahme oder Pension aus der Bilanz des Staates oder einer damit 
verbundenen Bilanz, aus der Zivilliste oder Großmeisterwürde des 
S. Maurizzio-Ordens, aus Bilanzen der Provinzen, der Gemeinden, 
öffentlichen Wohltätigkeits-Institute oder von anderen juristischen 
vom Staate, den Provinzen und Gemeinden unterhaltenen Personen 
einnehmen. 
Die Kammerkommission aber, die von einem anderen Kri- 
terium geleitet wurde, schlug vor, daß anstatt einer jährlichen 
Indemnität von 6000 Lire an alle ohne irgend eine Ausnahme die 
Summe von jährlich 2000 Lire als Vergütung für Korrespondenz- 
kosten gegeben werde, und 4000 Lire jährlich für Kosten anderer 
Titel nur an diejenigen Abgeordneten, die keine Gehälter, oder 
fixe Einnahmen wie die erwähnten bezögen. 
Das Zentralbureau des Senats, das den von der Kammer votier- 
ten Gesetzentwurf beriet, fragte sich vor allem, ob diese Art Schad- 
loshaltung der Kosten nicht auf die Mitglieder des Senats aus- 
gedehnt werden müsse. Nach reiflicher wohlerwogener Prüfung 
kam man zu der Beschlußfassung: „Daß, wenn die Verfassung 
beide Kammern in ein gleiches juristisches Verhältnis, hinsichtlich 
der Entschädigung stelle, sie auch gleichzeitig damit festsetze, 
  
! Parlament in Turin (Piemont).
	        
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