Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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erbliche oder eine föderale Basis ihre Wirkung aus, welche nicht 
in direkten Beziehungen mit den Volkswahlen steht. 
Es ist dies aber nicht möglich in einem Staate von par- 
lamentarischem Charakter wie dem unsrigen. Der Senat kann da- 
von nicht unberührt bleiben, weil auch er ein Repräsentant ist. 
Sogar die Kammer der Lords hat sich diesem fatalen Gesetz 
und dem Einfluß, den das ausgedehnte Stimmrecht auf die Kammer 
der Gemeinen und in der Regierung ausübte, nicht entziehen 
können. — Im Gegenteil hat sie eine Beschränkung ihrer Gewalt 
dulden müssen, die sie durch eine eigene Reform hätte vermeiden, 
oder doch mildern können, was aber durch ihren Widerstand und 
lange Zögerung heute vergeblich und unmöglich gemacht ist. — 
Einer demokratischen Kammer, sagte LAMPERTICO im Jahre 1881, 
kann man nicht allein die Autorität gegenüberstellen. 
Schwerlich wird der Senat seine Selbständigkeit aufrecht er- 
halten können. Es war dies eine Behauptung. Ich erlaube mir 
30 Jahre später dahinter ein Fragezeichen: Kann der Senat einer 
Kammer gegenüber, welche auf der Basis von etwa acht Millionen 
Wählern beruht, unbeweglich bleiben, sich als legislativer Körper 
geltend machen, ebenso wie ein politischer Körper? 
Es würden dies heute Trugschlüsse sein, die noch vor einem 
Jahre Vernunftausführungen zu sein scheinen konnten. 
Meine Ueberzeugungen sind bekannt: Ich habe Vertrauen in 
die Entwickelungsfähigkeit der Dinge. Der Wille der Menschen 
kann die Zukunft nicht in Ketten schlagen.
	        
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