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erbliche oder eine föderale Basis ihre Wirkung aus, welche nicht
in direkten Beziehungen mit den Volkswahlen steht.
Es ist dies aber nicht möglich in einem Staate von par-
lamentarischem Charakter wie dem unsrigen. Der Senat kann da-
von nicht unberührt bleiben, weil auch er ein Repräsentant ist.
Sogar die Kammer der Lords hat sich diesem fatalen Gesetz
und dem Einfluß, den das ausgedehnte Stimmrecht auf die Kammer
der Gemeinen und in der Regierung ausübte, nicht entziehen
können. — Im Gegenteil hat sie eine Beschränkung ihrer Gewalt
dulden müssen, die sie durch eine eigene Reform hätte vermeiden,
oder doch mildern können, was aber durch ihren Widerstand und
lange Zögerung heute vergeblich und unmöglich gemacht ist. —
Einer demokratischen Kammer, sagte LAMPERTICO im Jahre 1881,
kann man nicht allein die Autorität gegenüberstellen.
Schwerlich wird der Senat seine Selbständigkeit aufrecht er-
halten können. Es war dies eine Behauptung. Ich erlaube mir
30 Jahre später dahinter ein Fragezeichen: Kann der Senat einer
Kammer gegenüber, welche auf der Basis von etwa acht Millionen
Wählern beruht, unbeweglich bleiben, sich als legislativer Körper
geltend machen, ebenso wie ein politischer Körper?
Es würden dies heute Trugschlüsse sein, die noch vor einem
Jahre Vernunftausführungen zu sein scheinen konnten.
Meine Ueberzeugungen sind bekannt: Ich habe Vertrauen in
die Entwickelungsfähigkeit der Dinge. Der Wille der Menschen
kann die Zukunft nicht in Ketten schlagen.