Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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gewicht liegt beim Staate; denn dieser allein gewährleistet den 
praktischen Vollzug einer Entscheidung, während keinem „kirch- 
lichen Zwangsmittel irgend ein Einfluß auf das gesellschaftliche 
Leben und die bürgerlichen Verhältnisse ohne Einwilligung der 
Staatsgewalt im Staate gestattet ist“, $ 71 RE., besonders aber 
„keine Kirchengewalt befugt ist, Glaubensgesetze gegen ihre Mit- 
glieder mit äußerem Zwange geltend zu machen‘; $ 42 RE. — 
Diese weitgehende Regelung eines Gebietes, das seiner 
eigentlichen Natur nach vornehmlich als innerkirchlich anzuspre- 
chen ist, durch den Staat ist als eine notwendige 
Folge der Tatsache zu betrachten, daß der bayerische Staat 
jedem Staatseinwohner vollkommene Gewissensfreiheit durch die 
bayerische Verfassung (Titel IV $ 9 Abs. 1) gewährleistet hat. 
Jar wirksamen Durchführung dieser Gewähr durfte sich die Staats- 
gewalt nicht darauf beschränken, den Glaubensgesellschaften die 
soeben besprochenen Verbote zu machen und ihnen hei versuch- 
ter Beschränkung der Gewissensfreiheit seinen Zwang zu versagen. 
Die vollkommenste Sicherung dieses verfassungsmäßigen Schutzes 
erreichte der Staat vielmehr .nur dadurch, daß er, wie auch ge- 
schehen, selbst die erforderlichen Normen aufstellte und hiebei 
den Bestimmungen der Glaubensgesellschaften in dieser Ange- 
legenheit nur soviel Gültigkeit zuerkannte, als dies die staatlicher- 
seits aufgestellten Grundsätze vertrugen. 
Maßgebend für die Gültigkeit und Wirkung eines Glaubens- 
wechsels ist daher vor allem das staatliche Recht, indem ein 
den staatlichen Voraussetzungen hiefür nicht entsprechender Kon- 
fessionswechsel auch in kirchlicher Hinsicht unwirksam er- 
scheinen muß. 
Die bayerische Verfassungsurkunde stellt eine Reihe mate- 
rieller und formeller Erfordernisse auf, von deren 
Beobachtung sie die Gültigkeit eines Glaubenswechsels abhängig 
macht. — So verlangt das staatliche Recht von dem seine Kon- 
fession Wechselnden unter allen Umständen, daß er das
	        
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