— 51 —
gewicht liegt beim Staate; denn dieser allein gewährleistet den
praktischen Vollzug einer Entscheidung, während keinem „kirch-
lichen Zwangsmittel irgend ein Einfluß auf das gesellschaftliche
Leben und die bürgerlichen Verhältnisse ohne Einwilligung der
Staatsgewalt im Staate gestattet ist“, $ 71 RE., besonders aber
„keine Kirchengewalt befugt ist, Glaubensgesetze gegen ihre Mit-
glieder mit äußerem Zwange geltend zu machen‘; $ 42 RE. —
Diese weitgehende Regelung eines Gebietes, das seiner
eigentlichen Natur nach vornehmlich als innerkirchlich anzuspre-
chen ist, durch den Staat ist als eine notwendige
Folge der Tatsache zu betrachten, daß der bayerische Staat
jedem Staatseinwohner vollkommene Gewissensfreiheit durch die
bayerische Verfassung (Titel IV $ 9 Abs. 1) gewährleistet hat.
Jar wirksamen Durchführung dieser Gewähr durfte sich die Staats-
gewalt nicht darauf beschränken, den Glaubensgesellschaften die
soeben besprochenen Verbote zu machen und ihnen hei versuch-
ter Beschränkung der Gewissensfreiheit seinen Zwang zu versagen.
Die vollkommenste Sicherung dieses verfassungsmäßigen Schutzes
erreichte der Staat vielmehr .nur dadurch, daß er, wie auch ge-
schehen, selbst die erforderlichen Normen aufstellte und hiebei
den Bestimmungen der Glaubensgesellschaften in dieser Ange-
legenheit nur soviel Gültigkeit zuerkannte, als dies die staatlicher-
seits aufgestellten Grundsätze vertrugen.
Maßgebend für die Gültigkeit und Wirkung eines Glaubens-
wechsels ist daher vor allem das staatliche Recht, indem ein
den staatlichen Voraussetzungen hiefür nicht entsprechender Kon-
fessionswechsel auch in kirchlicher Hinsicht unwirksam er-
scheinen muß.
Die bayerische Verfassungsurkunde stellt eine Reihe mate-
rieller und formeller Erfordernisse auf, von deren
Beobachtung sie die Gültigkeit eines Glaubenswechsels abhängig
macht. — So verlangt das staatliche Recht von dem seine Kon-
fession Wechselnden unter allen Umständen, daß er das