Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 5595 — 
Staatengerichtshofes. München und Leipzig. Verlag von Duncker & 
Humblot 1912. 
Daß es SCHÜCKING unternommen hat, eine Sammlung völkerrechtlicher 
Monographien herauszugeben mit dem ausgesprochenen Zweck, das gewaltige 
Werk, das im Haag in entsagungsvoller Arbeit geschaffen ist, eingehend zu 
würdigen und Richtlinien zu geben, für das, das noch geschaffen werden 
soll, ist eine wissenschaftliche Tat, für die ihm der Dank aller am Völker- 
recht Interessierten gebührt. Zwei Bände der Sammlung liegen bis jetzt 
vor, in deren erstern SCHÜCKING die juristische Natur des Haager Staaten- 
verbandes zu erforschen und den Nachweis zu erbringen sucht, daß das 
Jahr 1907 einen Markstein in der Weltgeschichte bedeutet, während 
im zweiten das Problem eines internationalen Staatengerichtshof von Hans 
WEHBERG eingehende Behandlung erfährt. Wenn im folgenden beide 
Werke zusammen besprochen werden sollen, so findet das seine Recht- 
fertigung darin, daß die Frage der Schiedsgerichtsbarkeit, die WEHBERG 
zum Gegenstand seiner Bearbeitung gemacht hat, auch einen großen Teil 
des SCHÜCKINGschen Buches füllt. Sodann aber bildet die Darstellung des 
Einflusses, den der Pazifismus auf die Völkerrechtswissenschaft besonders 
der allerneusten Zeit gewonnen hat und der von beiden Autoren mit Recht 
nachdrücklich betont wird, ein weiteres Berührungsmoment. 
In der Wertung der Friedens-Konferenzen von 1899 und 1907 gehen 
selbst bei denen, die der dort geleisteten Herkulesarbeitim ganzen ihre 
volle Anerkennung nicht versagen, die Ansichten darüber auseinander: 
worin denn eigentlich der Haupterfolg der Haager Verhandlungen erblickt 
werden muß. Während die einen als wichtigstes Ergebnis die Kodifikation 
des Kriegsrechts ansehen, halten andere das Abkommen zur friedlichen 
Erledigung internationale Streitfälle für die bedeutsamste der im Haag ge- 
troffenen Vereinbarungen. Noch einen Schritt weiter geht SCHÜCKIN®. 
Er hat sich es als Ziel gesetzt, eine neue Periode in der Beurteilung des 
Haager Werkes heraufzuführen, die dessen organisatorische Be- 
deutung richtig würdigen soll!. Nach ihm haben uns die Haager Kon- 
' Den ersten Versuch, die Rechtsnatur des Haager Kriegsab- 
kommen zu erfassen, hat übrigens v. MARTENS auf der I. Haager Konferenz 
gemacht. In der Sitzung vom 10. VI. 99 hat er sich dahin geäußert: „La 
convention signee por les puissances constituera une societe d’assurance 
mutuelle contre les abus de la force en temps de guerre. On est libre de 
participer ou non & une societe; mais, pour qu’elle existe, il lui faut des 
statuts.. Dans les societes d’assurance contre la gräle, l’incendie et autres 
calamites, les statuts qui prevoient ces desastres ne le codifient pas, mais 
constatent les dangers existants. Ainsi, en fondant de commun accord la 
soci6te d’assurance mutuelle contre les abus de la force en temps de guerre 
dans le but de sauvegarder les inter&ts des populations contre les grands
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.