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Staatengerichtshofes. München und Leipzig. Verlag von Duncker &
Humblot 1912.
Daß es SCHÜCKING unternommen hat, eine Sammlung völkerrechtlicher
Monographien herauszugeben mit dem ausgesprochenen Zweck, das gewaltige
Werk, das im Haag in entsagungsvoller Arbeit geschaffen ist, eingehend zu
würdigen und Richtlinien zu geben, für das, das noch geschaffen werden
soll, ist eine wissenschaftliche Tat, für die ihm der Dank aller am Völker-
recht Interessierten gebührt. Zwei Bände der Sammlung liegen bis jetzt
vor, in deren erstern SCHÜCKING die juristische Natur des Haager Staaten-
verbandes zu erforschen und den Nachweis zu erbringen sucht, daß das
Jahr 1907 einen Markstein in der Weltgeschichte bedeutet, während
im zweiten das Problem eines internationalen Staatengerichtshof von Hans
WEHBERG eingehende Behandlung erfährt. Wenn im folgenden beide
Werke zusammen besprochen werden sollen, so findet das seine Recht-
fertigung darin, daß die Frage der Schiedsgerichtsbarkeit, die WEHBERG
zum Gegenstand seiner Bearbeitung gemacht hat, auch einen großen Teil
des SCHÜCKINGschen Buches füllt. Sodann aber bildet die Darstellung des
Einflusses, den der Pazifismus auf die Völkerrechtswissenschaft besonders
der allerneusten Zeit gewonnen hat und der von beiden Autoren mit Recht
nachdrücklich betont wird, ein weiteres Berührungsmoment.
In der Wertung der Friedens-Konferenzen von 1899 und 1907 gehen
selbst bei denen, die der dort geleisteten Herkulesarbeitim ganzen ihre
volle Anerkennung nicht versagen, die Ansichten darüber auseinander:
worin denn eigentlich der Haupterfolg der Haager Verhandlungen erblickt
werden muß. Während die einen als wichtigstes Ergebnis die Kodifikation
des Kriegsrechts ansehen, halten andere das Abkommen zur friedlichen
Erledigung internationale Streitfälle für die bedeutsamste der im Haag ge-
troffenen Vereinbarungen. Noch einen Schritt weiter geht SCHÜCKIN®.
Er hat sich es als Ziel gesetzt, eine neue Periode in der Beurteilung des
Haager Werkes heraufzuführen, die dessen organisatorische Be-
deutung richtig würdigen soll!. Nach ihm haben uns die Haager Kon-
' Den ersten Versuch, die Rechtsnatur des Haager Kriegsab-
kommen zu erfassen, hat übrigens v. MARTENS auf der I. Haager Konferenz
gemacht. In der Sitzung vom 10. VI. 99 hat er sich dahin geäußert: „La
convention signee por les puissances constituera une societe d’assurance
mutuelle contre les abus de la force en temps de guerre. On est libre de
participer ou non & une societe; mais, pour qu’elle existe, il lui faut des
statuts.. Dans les societes d’assurance contre la gräle, l’incendie et autres
calamites, les statuts qui prevoient ces desastres ne le codifient pas, mais
constatent les dangers existants. Ainsi, en fondant de commun accord la
soci6te d’assurance mutuelle contre les abus de la force en temps de guerre
dans le but de sauvegarder les inter&ts des populations contre les grands