Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ferenzen nicht mehr nnd weniger gebracht als einen Weltstaaten- 
bund (8. 27). Anknüpfend an eine Begrifisbestimmung JELLINEKsS in 
dessen allgemeiner Staatslehre (S. 697) wo der Staatenbund als „die 
dauernde, auf Vereinbarung beruhende Verbindung unabhängiger Staaten 
zum Zweck des Schutzes des Bundesgebiets nach außen und innerer Friedens- 
bewahrung zwischen den verbündeten Staaten“ definiert wird, sucht 
SCHÜCKING in geschickter und gedankenreicher Weise die von ihm aufge- 
stellte These näher zu begründen. Von den drei Elementen der Definition: 
dauernde, vereinbarungsgemäße Verbindung, Schutzzweck, Friedenszweck, 
glaubt er den ersten und dritten ohne weiteres zu bejahen, den zweiten 
eliminieren zu dürfen. In letzterer Hinsicht weist er darauf hin, daß es 
schlechterdings unverständlich wäre, wollten sich die26 bzw. 45” Staaten, 
die das Friedensabkommen unterzeichnet haben, zum Schutz eines „Bundes®- 
Gebietes verpflichten, in dem, sehe man von den Territorien einiger kleiner 
und einiger halbzivilisierter Staaten ab, die Gebiete aller Staaten der Welt 
eingeschlossen seien. Das ist an sich? wohl richtig und auch gegen die 
Auffassung, daß die Haager Staatengesellschaft eine dauernde, auf Verein- 
barung beruhende Verbindung unabhängiger Staaten darstellt, können 
ernstliche Bedenken nicht erhoben werden. Denn wenn man hinsichtlich 
der Dauer zweifeln könnte, so gilt hier dasselbe, was GEORG JELLINEK 80 
treffend bei der Erörterung der völkerrechtlichen Zweckverbände gesagt, 
daß nämlich Dauer lediglich im Sinne einer Konstanz des Zweckes aufge- 
faßt werden müsse. Und daß weiter bei einer auf Vereinbarung beruhen- 
den Verbindung unabhängiger Staaten, eine völkerrechtliche Gesellschaft 
(keine juristische Person, wie v. LiSZT meint) vorliegt, ergibt eine Betrach- 
tung der konkreten Verhältnisse. Genau dieselben Momente finden wir 
auch zwar bei jeder völkerrechtlichen Union, dem Weltpostverein, dem 
Welttelegraphenverein, um nur einige ganz prominente und geläufige Bei- 
spiele zu nennen. Das Unterscheidende erblickt SCHÜCKING in dem Frieden, 
also einem „eminent politischen“ Zweck, der zur Abfassung des Haager 
Friedensabkommens geführt habe und nur ihm eigentümlich sei. — Als 
Konsequenz der Annahme eines in jenem Abkommen geschaffenen Welt- 
staatenbundes ergibt sich die Notwendigkeit, die Schaffung verschieden 
gearteter völkerrechtlicher Sozietäten auf den Haager Konferenzen von 
1899 und 1907 anzunehmen. Denn neben dem Weltstaatenbund tritt im 
wesentlichen durch dieselben Staaten repräsentiert, die Gesellschaft der 
desastres,..on ne legalise pas ces desastres, on ne fait que les constater.* 
Procös-verbaux de la Conference de 1899, IIIe partie, p. 125.) 
2 1899 bzw. 1907. 
® Darüber, daß trotzdem dieser „Staatenbund“ und diegeschicht- 
lichen Typen, wie sie für die Definition JELLINEKs maßgebend ge- 
wesen sind, wesentlich voneinander abweichen, siehe unten.
	        
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