Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Schiedsgerichtshof selbst ein Organ des Verbandes. Auch hier vermag 
ich ihm nicht zu folgen. M Er. bedeutet der 1899 geschaffene und 1907 
fortgebildete Schiedshof, lediglich eine Liste, so wie ihn auch die herr- 
schende Meinung auffaßt®. Das besagt: Während vor 1899 die Parteien 
von Fall zu Fall als Schiedsrichter jede beliebige Person der ganzen Welt 
zur Entscheidung ihrer Streitsache bestellen konnten, haben sie nunmehr, 
sofern sie ihre Sache dem Haager Schiedsgericht vor- 
legen, einen wesentlich beschränkteren Personenkreis als Schiedsrichter 
zur Verfügung, nämlich den Kreis der Personen, die von den Signatar- 
mächten zum Mitglied des ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag ernannt 
worden sind. Daraus folgt weiter: „Mitglied des ständigen Schiedsgerichts- 
hofs im Haag“ bedeutet nicht, daß der einzelne wirklich Schiedsrichter 
sei, es heißt einzig und allein, daß das einzelne Mitglied eine spes 
hat, weil es in der Liste steht, vielleicht von den streitenden Staaten 
zum Schiedsrichter ernannt zu werden”. 
e Vgl. z. B. Wıuson, Handbook of International law. 1909, S. 226; 
OPPENHEIM, a treatise of International Law, 1? 1912, S. 524; LAWRENCH, 
International Law *, 1910, S. 850; DESPAFNET-BoOECK, Cours de droit inter- 
national public, 1910, S. 1357; BonrıLs-FAUCHILLE, Manuel du droit des 
gens®, 1912, S. 1389; WEHBERG, Kommentar, S. 47. ScorTT, Report der 
Lake Mohonk Conference 1912, p. 127; MEURER, Deutsche Juristenzeitung 
1912, S. 1147. — Sehr beachtlich auch Art. I des russisch-brasilianischen 
Schiedsgerichts, welches vom 13./26. VIII. 10: „etant.... entendu que si 
l’une des deux parties contractantes le prefere, tout arbitrage resultant de 
la presente Convention, sera soumis ä un Chef d’Etat, & un gouvernement 
ami, ou & un ou plusiers arbitres choisis en dehors des listes du Tri- 
bunal de la Haye“. 
? Juristisch läßt „sich noch ein weiterer interessanter Unterschied zwischen 
einem Schiedsrichter ad hoc und einem Schiedsrichter de la cour kon- 
statieren, der bisher noch nirgends beachtet worden ist. Dieser Unterschied 
hängt aufs engste zusammen mit der Natur der Beziehungen zwischen 
Schiedsrichter und - Partei. Befinden sich zwei Staaten, A. und B., im 
Streit und designiert A. mit Zustimmung Bs. a) den Gesandten X., b) den 
Völkerrechtsgelehrten Y. zum Schiedsrichter, so ergebem sich folgende 
Rechtsverhältnisse. Zwischen A. und B. liegt entweder ein Vertrag (beim 
isolierten Schiedsgericht) oder ein Teil der Erfüllung eines früher ge- 
schlossenen Vertrages (beim institutionellen Schiedsgericht) vor. Zwischen 
B. und X. bzw. Y. besteht keinerlei Beziehung — wohl aber bedeutet die 
dem A. erklärte Zustimmung Bs., daß A. seinerseits nicht einseitig X. bzw. 
Y. wieder absetzen kann — soweit dies nach dem Rechtsverhältnis A > y 
möglich wäre. Letzteres kann sich entweder als Erfüllung eines öffentlich- 
rechtlichen Dienstverhältnisses (bei X.) oder aber als gewöhnliches Dienstver-
	        
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