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dem Inhalt des Buches selbst! Daß die II. Haager Akte und die Londoner
Seerechtsdeklaration eine Neubearbeitung von Grund auf bedingt haben,
ist schon einleitend gesagt worden. Aber auch sonst zeigt sich. an vielen
Stellen, daß die neuesten Streit- und Zweifelsfragen eingehend berücksich-
tigt worden sind. So hat der bekannte Briefwechsel OPpENHEIMs mit Sir
Grey über die Auslegung des Art. 23h der Haager Landkriegsordnung,
über die ich s. Z. gelegentlich der Besprechung von OPPENHEIMs Zukunft
des Völkerrechts an dieser Stelle (Bd. XXVIII S. 610 ff.) berichtet habe,
dem Verfasser Veranlassung gegeben, die anglo-amerikanische Auffassung
von der Einwirkung des Krieges auf die Schuldverhältnisse Privater ein-
gehend darzustellen. Besonders in diesem Abschnitt fällt wieder die voll-
ständige Einarbeitung der maßgebenden Präzedenzfälle auf, wie uns ein
Vergleich mit CoBETT und ScoTT deutlich gezeigt hat *.
Von den sonstigen Kapiteln verdient besondere Hervorhebung das vom
feindlichen Charakter handelnde Kap. 7 ($ 87 ff... Gerade bei der Behand-
lung dieses schwierigen und in der Londoner Seerechtsdeklaration in einer
Weise geordneten Stoffes, die nicht gerade auf Leichtverständlichkeit An-
spruch macht, offenbart sich das pädagogische Talent des Verfassers in be-
sonders hohem Maße. Weiter aber muß noch der „Kompensation“ betitelte
Abschnitt erwähnt werden ($ 259 a—b) in dem die für die Verletzung der
Haager Akte also für Begehung eines völkerrechtlichen Deliktes, gewährte
Schadenersatzpflicht zutreffend gewürdigt wird. Für die Wichtigkeit des Gegen-
standes etwas knapp behandelt scheint mir die Frage der Seekabel im Krieg;
ihr sind nur 1!/, Seiten gewidmet, die hauptsächlich die Beschlüsse
der Brüsseler Tagung des Instituts (1902) enthalten. Nicht unerwähnt sei,
daß dem II. Band neben anderen völkerrechtlich bedeutsamen Urkunden
auch der Text der Londoner Seerechtsdeklaration mit dem Report des Draft
Comittees und der bedauerlicherweise vom Oberhaus abgelehnten Naval Prize
Bill von 1911 beigegeben sind.
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp.
Merighnac, traiteE de droit public international. Troisieme partie. Le
droit de la guerre. Tome premier de la troisiöme partie. Le droit
commun de la guerre. La guerre terrestre, 1912.
Von M&rıGHnAcs treffllichem Werke, dessen erster Band 1905 und
dessen zweiter Band 1907 erschien, liegt nun nach fünfjährigem Intervall
* Ich habe bei OPPENHEIM sogar verschiedene dort nicht zitierte Fälle
gefunden. Wünschenswert wäre es übrigens im Interesse der kontinentalen
Leser OPPENHEIMs, wenn er sich dazu entschließen könnte, in der dritten
Auflage eine Zusammenstellung der Stellen zu geben, an denen die einzel-
nen nur zitierten und nicht besprochenen Fälle nachgelesen werden können.
Nur wenige wissen, was z.B. 7E. und B. 763 bedeutet.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 4. 39