Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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die ganze proletarische Masse kommen. Was der Gegenwart fehlt, ist ein 
gemeinschaftliches Freiheitsziel. WIESER glaubt, daß es sich aus den 
Wirren der Gegenwart heraus entwickeln und damit die Auflösung der 
gegenwärtigen, nicht allgemein anerkannten Rechtszustände zu einem neuen 
vollen Recht bringen wird. 
WIESERs Darlegungen zeichnen sich durch eine ungewöhnliche Weite 
des Gesichtskreises und Vielseitigkeit der Betrachtung aus. In der hier 
gegebenen eng zusammenfassenden Darstellung konnte das nur zum ge- 
ringsten Teil hervortreten. Was er sagt, kann nicht in allem und jedem 
neu sein, aber, wie er es sagt, ist stets neu und anregend. Mit seiner Lehre 
von der Gültigkeit des Rechts nach dem Maße seiner Macht im Geiste der 
Rechtsuntertanen eröffnet er höchst bedeutsame Ausblicke für die Rechis- 
philosophie. Zu bedauern ist, daß seine, eben deshalb hier kaum wieder- 
gegebenen, Ausführungen zur Kritik der Gegenwart, nicht von gleicher 
Klarheit sind, wie seine allgemeinen, für alle geschichtlichen Epochen 
gültigen Darlegungen. Er sagt in seinem Vorwort, der Wunsch, den Frei- 
heitsbegriff des alten Liberalismus wieder mehr zu Ehren zu bringen und 
ihm durch den Nachweis eine festere Stütze zu geben, daß der Begriff der 
Freiheit nıcht allein mit dem Individuum verbunden sei, sondern daß sie 
zu ihrer vollen Verwirklichung die Stütze geschichtlich bewährter Freiheits- 
mächte notwendig fordere, die sie aber, um sie stützen zu können, zugleich 
einschränken müssen, dieser Wunsch habe ihn sein Buch schreiben lassen. 
Es fehlt aber dem Buch eine klare Bestimmung eines Ziels, eines Inhalts 
des für die Gegenwart berechtigten Freiheitsstrebens. 
Berlin. Bleeck. 
Dr. jur. Otto Fischer, Expropriationsverträge. Stuttgart, 
W. Kohlhammer, 1910. VI und 108 S. 
Die vorliegende Schrift hat sich zur Aufgabe gesetzt, zu der Frage 
Stellung zu nehmen, ob und wie weit nach der Einleitung des Expropria- 
tionsverfahrens zwischen Exproprianten und Expropriaten Verträge ab- 
geschlossen werden können (S. 2). Solche nach Einleitung des Verfahrens 
abgeschlossenen Verträge werden kurz als „Expropriationsverträge“ be- 
zeichnet (S. 34). Anläßlich der Erörterung der eingangs aufgeworfenen 
Frage findet der Autor auch Gelegenheit, allgemeine Probleme des Ent- 
eignungsrechtes zu behandeln. So beschäftigt sich ein Abschnitt mit der 
Voraussetzung und dem Zweck der Expropriation (S. 2 ff.), ein zweiter mit 
den Subjekten der Expropriation und deren Rechtsstellung (8.7 ff.), ein 
dritter mit dem Objekt der Expropriation (8. 14 ff.), ein vierter mit der 
Entschädigung (S. 17 ff.), ein fünfter mit dem Enteignungsverfahren (8. 24 ff.), 
ein sechster mit dem rechtlichen Charakter der Enteignung (S. 29 ff.). Die 
Enteignung wird als ein öffentlich-rechtlicher Akt, als ein einseitiger Staats- 
akt, definiert, dessen Folge die Neubegründung von Privateigentum ist;
	        
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