Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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der Entschädigungsanspruch wird unter die öffentlichrechtlichen Ansprüche 
eingereiht. Sodann gelangt der Autor zu seinem eigentlichen Thema. Er 
wirft zuerst die Frage auf, ob Expropriationsverträge möglich und ob sie 
nützlich seien (S. 34 ff.). Nachdem beides bejaht worden ist, wird ausführ- 
lich erörtert, ob die Verträge dem Öffentlichen oder dem privaten Recht 
zuzuweisen seien und die zweite Alternative akzepiiert (S. 36 ff.). Es wer- 
den nun die wichtigsten denkbaren Arten von Expropriationsverträgen im 
einzelnen besprochen (S. 48 ff... Weiter untersucht der Verfasser, wie sich 
das preußische, bayrische, württembergische, badische und sächsische Recht 
‘“ gegenüber diesen Verträgen verhalte (S. 56 ff... Darauf gelangen die Wir- 
kungen der Verträge auf das eingeleitete Verfahren (S. 69 ff.), die Erfüllung 
der Verträge (S. 76 ff.), deren Vollstreckungswirkung (S. 87 ff.), deren Un- 
wirksamkeit (S. 89 ff.), der Rücktritt des Unternehmers im Falle eines Ver- 
trags (S. 92, 93), das Rückerwerbs- und Vorkaufsrecht des Expropriaten 
und Verträge hierüber (S. 93 ff.), endlich Verträge über die Ausdehnung 
der Enteignung (S. 98 fi.) zur Darstellung. Ein Anhang stellt das Expro- 
priationsrecht des Reiches dar (S. 105 ff.) und ist hauptsächlich der Frage 
gewidmet, wie der Art. 41 der Reichsverfassung durchzuführen wäre. falls 
er verwirklicht werden sollte (S. 106, 107). Der Wunsch, die Enteignung 
reichsgesetzlich zu regeln, wird nicht gebilligt. Denn das Reich habe von 
vornherein nur einen beschränkten Wirkungskreis beansprucht, für welchen 
der Weg der Spezialgesetzgebung ausreiche (S. 108). 
FISCHERSs Arbeit ist eine fleißige und klare Studie über ein schwieriges 
und sehr interessantes Gebiet des deutschen Enteignungsrechtes. Der Ver- 
fasser sucht nicht nur den Stand der wichtigsten Gesetzgebungen und der 
wichtigsten Literatur dem Leser vorzuführen, sondern er nimmt auch selbst 
zu jedem der berührten Probleme Stellung. Grundlegend für diese Stellung- 
nahme in einer Reihe von Fragen ist bei dem Verfasser ganz im Sinne 
der herrschenden Lehre die Ansicht darüber, ob die in Rede stehenden 
Rechtssätze dem öffentlichen oder dem privaten Rechte zuzuteilen seien. 
Nach meiner Ueberzeugung gibt es einen strikten Gegensatz zwischen dem 
öffentlichen und dem privaten Recht im Sinne der herrschenden Lehre über- 
haupt nicht. Diese Auffassung eingehend zu begründen, würde hier zu 
weit führen; übrigens habe ich ihr an einer anderen Stelle dieses vor- 
liegenden Bandes, in dem Aufsatz „Eine Theorie vom natürlichen Recht“ 
einige kurze Bemerkungen gewidmet. Verwirft man nun das Dogma von der 
Teilung des Rechtes in zwei getrennte Teile, so gelangt man vielfach zu 
anderen Anschauungen als FISCHER. Wer hingegen die Prämissen des 
Autors teilt, wird in vielem mit ihm übereinstimmen können. Allen ohne 
Unterschied aber bietet die Schrift eine übersichtliche Zusammenstellung 
und dankenswerte Anregungen. 
Laun.
	        
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