Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Kurt v. Rohrscheidt, Geh. Regierungsrat, Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich, in ihrer neuesten Fassung; für den Gebrauch 
in Preußen erläutert; 2. Auflage, 2 Bände (1051, 1167 Seiten), Ber- 
lin, Franz Vahlen 1912. 
Dem größten deutschen Staate, dessen Gesetzgebung die Grundlage 
für die Gewerbeordnung des Reiches geboten hat, fehlte Jahrzehnte hin- 
durch eine eindringende Erläuterung, seiner normativen Ausgestaltung des 
Gewerberechts angepaßt, die den Bearbeitungen, wie sie süddeutsche Staaten 
gefunden hatten, ebenbürtig hätte zur Seite treten können. Erst der Kom- 
mientar von V. ROHRSCHEIDT hat im Jahre 1901 diesen Mangel ausgeglichen. 
Gegenüber jener ersten Auflage ist die jetzt vorliegende zweite auf 
das doppelte des Umfanges angewachsen — eine leidige Notwendigkeit bei 
dem Anschwellen der gesetzlichen Einschachtelungen, unter denen die 
Uebersicht längst in die Brüche gegangen ist; doch auch ein beredtes 
Zeichen der unausgesetzten Weiterarbeit des Verfassers. An der Anlage 
des Werkes ist nichts wesentliches geändert. Den Erläuterungen des Ge- 
setzes folgen die Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen des Reichs 
und Preußens in einem Anhange als „Anlagen“, die ungefähr die Hälfte des 
ganzen Werkes füllen. Die Erläuterungen bauen sich nach einem bestimm- 
ten Schema auf. Zunächst pflegt das wichtigste aus den Materialien mög- 
lichst wortgetreu mitgeteilt zu werden, um das Verständnis für das Geltende 
aus der Entwicklung herauswachsen zu lassen, was bei der Vielheit der 
Umbildungen der Gewerbeordnung auch von der Theorie mit Dank zu 
begrüßen ist. Die Erläuterungen selbst schließen sich einzelnen Worten 
des Gesetzes an. Das ist ja eine Art der Kommentierung, die heute für 
die Regel als überholt wird angesehen werden müssen. Aber, gerade die 
Durchführung jener älteren Form des Kommentierens in v. ROHRSCHEIDTS 
Werke mag uns zeigen, daß für jedes Gesetz doch nur dessen eigenes Be- 
dürfnis die rechte Form des Kommentierens vorschreibt. Für die Gewerbe- 
ordnung gebe ich — nach zahlreichen Proben der Benutzung des Kommen- 
tars — der von ROHRSCHEIDT gewählten Anlage den Vorzug. Hiermit 
mache ich mir jedoch nicht allüberall die Durchführung bei v. ROHRSCHEIDT 
zu eigen. Erläuterungen, wie sie z. B. in $ 119b für „Hausgewerbtrei- 
bende“ zu finden sind; oder wie sie zu $ 120 Z. 12 („Fortbildungsschule‘“) 
sich ohne weitere Scheidung über 9 eng bedruckte Seiten ziehen, sind für 
die Folge dringend zu widerraten. Das sind natürlich Formalien, die aber 
bei einem Kommentar von solchem Umfange mit solch innerem Werte 
nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Andererseits gewährt gerade der $ 120 
mit seiner Erörterung über das Fortbildungsschulwesen ein passendes Bei- 
spiel für eine Beherrschung des Stofflichen, wie sie von keinem anderen 
Kommentar überboten wird. Die unerreichte Stärke des Werkes ruht in 
der Heranziehung eines fast erdrückenden Auslegungsmaterials aus der nicht 
immer leicht zugänglichen Rechtsprechung. Die Literatur hingegen wird
	        
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