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zwar ausgiebig, aber nur in den wichtigeren Erscheinungen, erwähnt. Die
Bearbeitung scheint mit der gleichen Sorgsamkeit allen Teilen der Ge-
werbeordnung und ihrer Nebengesetze — Kinderschutzgesetz, Hausarbeit-
gesetz, Stellenvermittlergesetz, Gewerbegerichtsgesetz — gewidmet, so daß die
Hervorhebung einzelner der Erläuterungen hier keine geringere Einschätzung
anderer bedeuten will. Ich nenne als ein Muster von Kleinarbeit $ 29 2.15
(widerrechtliche Bezeichnung als Arzt), die Anmerkungen zu $$ 32, 33, 35,
53 (Zurücknahme der Konzession), den ganzen Titel III (Gewerbebetrieb im
Umherziehen) und daraus wieder z. B. die Ausführungen über die Zigeuner
($ 57 b), namentlich aber — den Prüfstein jedes Kommentars zur Gewerbe-
ordnung — das Arbeiterschutzrecht des Titels VII. Schade, daß uns der
Verfasser, der in der Geschichte des Gewerbegesetzes heimisch ist, so wenig
davon in der Einleitung übermittelt.
Durch die Fülle der Beigaben wird das Werk zu einem Handbuche des
(sewerberechts, dem trotz seiner Reichhaltigkeit mit Hilfe typographischer
Mittel, ausführlicher Inhaltsverzeichnisse und Register die Uebersichtlich-
keit gewahrt bleibt. Auch Preußen hat nunmehr seinen Kommentar der
Gewerbeordnung, der hoffentlich in seiner Wirksamkeit nicht an der Lan-
desgrenze Halt machen wird.
Königsberg i. P. Fleischmann.
Grosch, Georg, Der Zwang im Völkerrecht, mit besonderer Be-
rücksichtigung des völkerrechtlichen Vertragsrechts.. Kin Beitrag
zur Dogmatik des Völkerrechts. Breslau, 1912, M. & H. Marcus, IX.
150 S., Preis 5 M.
Die vorliegende treffliche Schrift bildet das 27. Heft der „Abhandlungen
aus dem Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluß des Kolonialrechts
und des Völkerrechts“, die von BRIE und FLEISCHMANN herausgegeben
werden.
Der Kernpunkt dessen, was GROSCH zu sagen hat, liegt in dem letzten
Kapitel. Dort führt er etwa aus: Der Staat sei ein allgemeines Rechtsor-
gan nicht nur nach innen, sondern auch nach außen. Jeder Krieg, den
ein Staat gegen einen anderen führe, geschehe im Dienste des Rechts.
Darum sei auch dem Völkerrechte der Zwang immanent und das Völker-
recht sei wirkliches Recht. Die schwache Seite des gegenwärtigen Rechts-
zustandes sei freilich, daß oftmals ein Staat nicht stark genug sei, um die Funk-
tion als allgemeines Rechtsorgan zu erfüllen, und deshalb könne und müsse
hier die Staatenorganisation einsetzen, um die völkerrechtlichen Verbrechen
nach dem Satze zu ahnden: „Einer für alle und alle für einen.*
Es ist bemerkenswert, daß GRoSCH völlig auf dem modernen pazifisti-
schen Standpunkte steht und mit großem Eifer in der oben erwähnten
Richtung die Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft befürwortet: „Hier
ist Rhodus; es gilt die Völkerrechtsgemeinschaft, besonders in dieser Hin-