Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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zwar ausgiebig, aber nur in den wichtigeren Erscheinungen, erwähnt. Die 
Bearbeitung scheint mit der gleichen Sorgsamkeit allen Teilen der Ge- 
werbeordnung und ihrer Nebengesetze — Kinderschutzgesetz, Hausarbeit- 
gesetz, Stellenvermittlergesetz, Gewerbegerichtsgesetz — gewidmet, so daß die 
Hervorhebung einzelner der Erläuterungen hier keine geringere Einschätzung 
anderer bedeuten will. Ich nenne als ein Muster von Kleinarbeit $ 29 2.15 
(widerrechtliche Bezeichnung als Arzt), die Anmerkungen zu $$ 32, 33, 35, 
53 (Zurücknahme der Konzession), den ganzen Titel III (Gewerbebetrieb im 
Umherziehen) und daraus wieder z. B. die Ausführungen über die Zigeuner 
($ 57 b), namentlich aber — den Prüfstein jedes Kommentars zur Gewerbe- 
ordnung — das Arbeiterschutzrecht des Titels VII. Schade, daß uns der 
Verfasser, der in der Geschichte des Gewerbegesetzes heimisch ist, so wenig 
davon in der Einleitung übermittelt. 
Durch die Fülle der Beigaben wird das Werk zu einem Handbuche des 
(sewerberechts, dem trotz seiner Reichhaltigkeit mit Hilfe typographischer 
Mittel, ausführlicher Inhaltsverzeichnisse und Register die Uebersichtlich- 
keit gewahrt bleibt. Auch Preußen hat nunmehr seinen Kommentar der 
Gewerbeordnung, der hoffentlich in seiner Wirksamkeit nicht an der Lan- 
desgrenze Halt machen wird. 
Königsberg i. P. Fleischmann. 
Grosch, Georg, Der Zwang im Völkerrecht, mit besonderer Be- 
rücksichtigung des völkerrechtlichen Vertragsrechts.. Kin Beitrag 
zur Dogmatik des Völkerrechts. Breslau, 1912, M. & H. Marcus, IX. 
150 S., Preis 5 M. 
Die vorliegende treffliche Schrift bildet das 27. Heft der „Abhandlungen 
aus dem Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluß des Kolonialrechts 
und des Völkerrechts“, die von BRIE und FLEISCHMANN herausgegeben 
werden. 
Der Kernpunkt dessen, was GROSCH zu sagen hat, liegt in dem letzten 
Kapitel. Dort führt er etwa aus: Der Staat sei ein allgemeines Rechtsor- 
gan nicht nur nach innen, sondern auch nach außen. Jeder Krieg, den 
ein Staat gegen einen anderen führe, geschehe im Dienste des Rechts. 
Darum sei auch dem Völkerrechte der Zwang immanent und das Völker- 
recht sei wirkliches Recht. Die schwache Seite des gegenwärtigen Rechts- 
zustandes sei freilich, daß oftmals ein Staat nicht stark genug sei, um die Funk- 
tion als allgemeines Rechtsorgan zu erfüllen, und deshalb könne und müsse 
hier die Staatenorganisation einsetzen, um die völkerrechtlichen Verbrechen 
nach dem Satze zu ahnden: „Einer für alle und alle für einen.* 
Es ist bemerkenswert, daß GRoSCH völlig auf dem modernen pazifisti- 
schen Standpunkte steht und mit großem Eifer in der oben erwähnten 
Richtung die Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft befürwortet: „Hier 
ist Rhodus; es gilt die Völkerrechtsgemeinschaft, besonders in dieser Hin-
	        
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