Wortführer? setzten sich über diese Bedenken hinweg mit der
Behauptung, das Vacuum, das dann eintreten werde, trage keine
Gefahr in sich für den Bestand der Armee. Kein Reichstag
werde sich jemals weigern, für das Heer die notwendigen Gelder
zu bewilligen; außerdem ständen ja die gesetzlichen Grundlagen
der Heeresorganisation fest, wie sie in Preußen anerkannt worden
sei und nunmehr auf den Bund ausgedehnt werden solle; es stän-
den fest die allgemeine Wehrpflicht und die Dienstzeit gemäß
Art. 53 und 55 des Entwurfs, und es seien somit die Faktoren
gegeben, auf Grund deren die jährliche Geldbewilligung des Par-
laments stattfinden werde. Der Spielraum, den der Reichstag
künftig haben werde, sei also nicht sehr groß. Eine direkte
Antwort auf die Frage, was bei Eintritt des befürchteten Vacuums
sein werde, hüteten sie sich indessen wohlweislich zu erteilen.
Die seitherige Entwicklung hat ihnen jedoch insoweit Recht
gegeben, als die Regierung jedenfalls bis zum 1. April 1905
nicht in die Lage gekommen ist, diese Frage praktisch lösen zu
müssen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Friedenspräsenzstärke
stets vor Ablauf des alten durch ein neues Gesetz festgestellt wor-
den ist. Zunächst verlängerte das Reichsgesetz vom 9. Dezember
1871 den in Art. 60 Satz 1 sanktionierten Zustand des Proviso-
rıums und Pauschquantums bis zum 31. Dezember 1874, wobei
es jedoch die seither übliche zahlenmäßige Fixierung der Frie-
denspräsenzstärke einführte. Der Quote von 1% der Bevölkerung
von 1867 entsprach eine Zahl von 401659 Mann. Auf weitere
sieben Jahre bis zum 31. Dezember 1881 (erstes Septennat) sollte
diese Zahl die Friedenspräsenzstärke darstellen nach dem Reichs-
militärgesetz vom 2. Mai 1874 8 1, jedoch ohne Einrechnung
der Einjährig-Freiwilligen. Die folgenden Gesetze brachten Er-
höhungen; das Gesetz vom 6. Mai 1880 erhöhte die Friedens-
präsenzstärke auf 427 274 Unteroffiziere und Mannschaften für
die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März 1888, das Gesetz vom
* Vgl. Preuss S. 24, 25 (Forkenbeck und Lasker).