Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

Wortführer? setzten sich über diese Bedenken hinweg mit der 
Behauptung, das Vacuum, das dann eintreten werde, trage keine 
Gefahr in sich für den Bestand der Armee. Kein Reichstag 
werde sich jemals weigern, für das Heer die notwendigen Gelder 
zu bewilligen; außerdem ständen ja die gesetzlichen Grundlagen 
der Heeresorganisation fest, wie sie in Preußen anerkannt worden 
sei und nunmehr auf den Bund ausgedehnt werden solle; es stän- 
den fest die allgemeine Wehrpflicht und die Dienstzeit gemäß 
Art. 53 und 55 des Entwurfs, und es seien somit die Faktoren 
gegeben, auf Grund deren die jährliche Geldbewilligung des Par- 
laments stattfinden werde. Der Spielraum, den der Reichstag 
künftig haben werde, sei also nicht sehr groß. Eine direkte 
Antwort auf die Frage, was bei Eintritt des befürchteten Vacuums 
sein werde, hüteten sie sich indessen wohlweislich zu erteilen. 
Die seitherige Entwicklung hat ihnen jedoch insoweit Recht 
gegeben, als die Regierung jedenfalls bis zum 1. April 1905 
nicht in die Lage gekommen ist, diese Frage praktisch lösen zu 
müssen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Friedenspräsenzstärke 
stets vor Ablauf des alten durch ein neues Gesetz festgestellt wor- 
den ist. Zunächst verlängerte das Reichsgesetz vom 9. Dezember 
1871 den in Art. 60 Satz 1 sanktionierten Zustand des Proviso- 
rıums und Pauschquantums bis zum 31. Dezember 1874, wobei 
es jedoch die seither übliche zahlenmäßige Fixierung der Frie- 
denspräsenzstärke einführte. Der Quote von 1% der Bevölkerung 
von 1867 entsprach eine Zahl von 401659 Mann. Auf weitere 
sieben Jahre bis zum 31. Dezember 1881 (erstes Septennat) sollte 
diese Zahl die Friedenspräsenzstärke darstellen nach dem Reichs- 
militärgesetz vom 2. Mai 1874 8 1, jedoch ohne Einrechnung 
der Einjährig-Freiwilligen. Die folgenden Gesetze brachten Er- 
höhungen; das Gesetz vom 6. Mai 1880 erhöhte die Friedens- 
präsenzstärke auf 427 274 Unteroffiziere und Mannschaften für 
die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März 1888, das Gesetz vom 
* Vgl. Preuss S. 24, 25 (Forkenbeck und Lasker).
	        
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