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11. März 1887 auf 468406 Mann für die Zeit vom 1. April 1887
bis 31. März 1894 (zweites und drittes Septennat). Auf 486983
Mann erhöhte das Gesetz vom 15. Juli 1890 die Heeresstärke für
nur drei Jahre vom 1. Oktober 1890 bis 31. März 1894. Die
seither übliche Ausscheidung der Unteroffiziere aus der Friedens-
präsenzzahl und die Aenderung ihrer Bedeutung in eine Jahres-
durehschnittsziffer (bisher Maximalziffer), brachte das Gesetz vom
August 1893; zugleich setzte es die Friedenspräsenzstärke bis
zum 31. März 1899 auf 479229 fest, die auf Grund des Gesetzes
vom 25. März 1899 bis zum 31. März 1904 allmählich auf
+95 500 Mann erhöht und auf Grund des Gesetzes vom 22. März
1904 in dieser Höhe festgehalten wurde bis zum 31. März 1905.
Das Gesetz vom 15. April 1905 ordnete weiter die allmähliche
Erhöhung der Friedenspräsenzstärke in der Weise an, daß im
Laufe des Rechnungsjahres 1909 die Zahl von 504665 Mann er-
reicht und im Laufe des Rechnungsjahres 1910 auf 505839 Mann
erhöht werden sollte. Dieses Gesetz zeichnete sich durch zwei
Eigentümlichkeiten vor den bisherigen Gesetzen aus. Zunächst
war es mit rückwirkender Kraft ausgestattet vom
1. April 1905 ab, und ferner enthielt es keinen Endtermin.
/um ersten Male war es also der Regierung gelungen, das zu
erreichen, was sie vor 45 Jahren schon erstrebt hatte, die dau-
ernde Feststellung der Friedenspräsenzstärke durch Gesetz; es
bestand also seit dem 15. April 1905 ein sog. Aeternat°.
Es scheint jedoch, als hätten weder Regierung noch Volksvertre-
tung diese Bedeutung des Gesetzes erkannt; sonst hätte wohl
Preußen auf Grund seines Vetorechtes gemäß Art. 5 der Ver-
fassung verhindert, daß ein neues Gesetz das Aeternat beseitigte
und so die Zeiten der Vacuumsmöglichkeiten wieder herbeiführte,
wie dies das jetzt noch gültige Gesetz vom 27. März 1911 tat.
Danach soll (ähnlich dem Gesetz vom 25. März 1899) die Friedens-
Präsenzstärke vom 1. April 1911 ab derart erhöht werden, daß
5 Vgl. Seite 80.