Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 5 
11. März 1887 auf 468406 Mann für die Zeit vom 1. April 1887 
bis 31. März 1894 (zweites und drittes Septennat). Auf 486983 
Mann erhöhte das Gesetz vom 15. Juli 1890 die Heeresstärke für 
nur drei Jahre vom 1. Oktober 1890 bis 31. März 1894. Die 
seither übliche Ausscheidung der Unteroffiziere aus der Friedens- 
präsenzzahl und die Aenderung ihrer Bedeutung in eine Jahres- 
durehschnittsziffer (bisher Maximalziffer), brachte das Gesetz vom 
August 1893; zugleich setzte es die Friedenspräsenzstärke bis 
zum 31. März 1899 auf 479229 fest, die auf Grund des Gesetzes 
vom 25. März 1899 bis zum 31. März 1904 allmählich auf 
+95 500 Mann erhöht und auf Grund des Gesetzes vom 22. März 
1904 in dieser Höhe festgehalten wurde bis zum 31. März 1905. 
Das Gesetz vom 15. April 1905 ordnete weiter die allmähliche 
Erhöhung der Friedenspräsenzstärke in der Weise an, daß im 
Laufe des Rechnungsjahres 1909 die Zahl von 504665 Mann er- 
reicht und im Laufe des Rechnungsjahres 1910 auf 505839 Mann 
erhöht werden sollte. Dieses Gesetz zeichnete sich durch zwei 
Eigentümlichkeiten vor den bisherigen Gesetzen aus. Zunächst 
war es mit rückwirkender Kraft ausgestattet vom 
1. April 1905 ab, und ferner enthielt es keinen Endtermin. 
/um ersten Male war es also der Regierung gelungen, das zu 
erreichen, was sie vor 45 Jahren schon erstrebt hatte, die dau- 
ernde Feststellung der Friedenspräsenzstärke durch Gesetz; es 
bestand also seit dem 15. April 1905 ein sog. Aeternat°. 
Es scheint jedoch, als hätten weder Regierung noch Volksvertre- 
tung diese Bedeutung des Gesetzes erkannt; sonst hätte wohl 
Preußen auf Grund seines Vetorechtes gemäß Art. 5 der Ver- 
fassung verhindert, daß ein neues Gesetz das Aeternat beseitigte 
und so die Zeiten der Vacuumsmöglichkeiten wieder herbeiführte, 
wie dies das jetzt noch gültige Gesetz vom 27. März 1911 tat. 
Danach soll (ähnlich dem Gesetz vom 25. März 1899) die Friedens- 
Präsenzstärke vom 1. April 1911 ab derart erhöht werden, daß 
5 Vgl. Seite 80. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.