Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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die zur Erhaltung einer solchen Einrichtung notwendigen Mittel 
im Etat zu bewilligen. Nach der von LABAND !” aufgestellten 
und heute fast ausnahmslos anerkannten Theorie ist das Staats- 
haushaltsgesetz lediglich ein Voranschlag, der der Vollständigkeit 
halber sämtliche Ausgaben und Einnahmen enthalten muß, 
jedoch ohne die Bedeutung der Ermächtigung zur Veraus- 
gabung oder Vereinnahmung aller darin aufgeführten Posten. 
Das Recht des Reichstages, bei der Feststellung des Etatsgesetzes 
mitzuwirken, gibt diesem nicht zugleich die Möglichkeit, durch 
einseitige Budgetabstriche an solchen Staatsinstitutionen Aende- 
rungen vorzunehmen oder ihren Fortbestand unmöglich zu ma- 
chen, die durch Gesetz, also durch Uebereinstimmung von 
Bundesrat und Reichstag, für immer oder auf Zeit geschaffen 
worden sind und somit nur auf demselben Wege, nämlich durch 
übereinstimmende Beschlüsse beider gesetzgebenden Fak- 
toren wieder abgeändert werden können. Mit dem „unbeschränk- 
ten Budgetbewilligungsrecht“, wie es den Liberalen bei der Be- 
ratung der Verfassung vorgeschwebt hatte, aber nicht Gesetz 
geworden ist, weist dieses Recht allerdings keine Aehnlichkeit auf. 
Steht also die Friedenspräsenzstärke gesetzlich fest, so muß 
sie dem Etat zugrunde gelegt werden. Ein gewisser Spielraum 
bleibt dem Reichstag bei der Feststellung des Militärbudgets im- 
merhin; denn, wieviel für den einzelnen Mann auszuwerfen, welche 
Aufwendungen für die Ausrüstung, Pferdebeschaffung usw. zu 
machen seien, steht mit der Friedenspräsenzzahl noch nicht fest. 
Ob er dabei unter den bisherigen Satz heruntergehen darf, scheint 
allerdings fraglich, da Preußen nach Art. 5 die Beibehaltung „be- 
stehender Einrichtungen“ auf dem Gebiete des Militärwesens 
durchsetzen kann. DAMBITSCH?® (S. 586) möchte Preußen auch 
gegen Herabsetzungen des früheren Einheitssatzes für Natural- 
  
  
» IV. Band Seite 481 ff., 491. 
”° Seite 586.
	        
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