Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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fassung ergangenes Gesetz, nicht aber diese selbst einen solchen 
Widerspruch enthalten kann, ist schon dargelegt worden. Wenn 
also Artikel 60 und das darin vorgesehene Gesetz keine or- 
ganisatorische Bedeutung haben kann, welchen 
Inhalt hat es dann? Die Antwort auf diese Frage ist bereits 
gegeben worden: Unzweifelhaft hat das Gesetz über die Friedens- 
präsenzstärke finanzielle Bedeutung; es ist eine gedachte 
Ziffer, die dem Budget normalerweise zu Grunde gelegt werden 
muß. Nur diesen Inhalt hat das Friedenspräsenzgesetz 
nach der Reichsverfassung. Jede andere Theorie führt 
zu einem Widerspruche der Artikel 60 und 63, während diese 
Auslegung alle Zweifel in einfachster Weise löst. Die richtige 
Bedeutung des Friedenspräsenzgesetzes nach der Reichsverfassung 
ist also folgende: 
Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke schafft die 
Grundlage, auf der das Militärbudget aufgebaut werden muß. Es 
bindet den Reichstag und den Bundesrat bei der Be- 
willigung des Etats nach allgemeinen budgetrechtlichen Grund- 
sätzen. Der Kaiser dagegen bestimmt, wieviel Soldaten zu 
jeder Zeit des Jahres unter den Fahnen gehalten werden sollen. 
Hierbei ist er weder nach oben, noch nach unten durch die ge- 
setzliche Ziffer beschränkt. Schranken sind ihm bei der Aus- 
übung dieses Rechtes lediglich gesetzt durch das Budgetbe- 
willigungsrecht des Reichstags und Bundesrats, wie bei allen 
anderen Verwaltungen auch. Einen mittelbaren Einfluß auf 
die Ausübung seines Rechtes äußert das Gesetz über die Friedens- 
präsenzstärke nur insofern, als es die Grundlage des Etats bildet, 
und der Kaiser diesen nicht überschreiten darf, ohne die Not- 
wendigkeit dieses Schrittes darzutun und nachträglich um Indem- 
nität nachzusuchen. Rechtliche Schranken zieht es dem 
Kaiser jedoch nicht; mit anderen Worten: der Kaiser handelt 
ebensowenig verfassungswidrig, wenn er die gesetzliche 
Ziffer überschreitet, als wenn er inirgend einer andern Verwaltung 
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