Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke: gewiß, wenn diese 
Gesetze selbst einen Anhalt dafür ergeben, daß sie das kai- 
serliche Recht beschränken sollen. Daß aber das in $ 9 gemeinte 
Gesetz nicht absolut das Friedenspräsenzgesetz ist, das er- 
gibt sich daraus, daß auch die Rekruten für die Marine nach 
Maßgabe „des Gesetzes“ eingestellt werden sollen, während es für 
die Marine heute noch kein Friedenspräsenzgesetz gibt. $ 9 
ist also so zu verstehen, daß der Kaiser bei der Einstellung von 
Rekruten gebunden ist zunächst an die Bestimmungen über die 
Wehrpflicht (z. B. Vollendung des 17. Lebensjahres), weiter aber 
an solche Gesetze, die für die Folgezeit in dieser Richtung 
ergehen sollten. $ 9 enthält also nichts, was sich nicht 
schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergäbe. Er ist inzwi- 
schen ersetzt worden durch das Ersatzverteilungsgesetz vom 26. Mai 
1893, was manchmal übersehen wird. Nach Art. II S$ 1 dieses 
Gesetzes „bestimmt der Kaiser für jedes Jahr die Zahl der in das 
Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten*, ohne daß da- 
bei einschränkend gesagt wäre, daß er „nach Maßgabe des 
Gesetzes“ zu verfahren habe. 
Auf das Gesetz vom 9. Dezember 1871, das lediglich die Gel- 
tung des Provisoriums und Pauschquantums bis zum 31. Dezem- 
ber 1874 verlängerte, folgte das Reichsmilitärgesetz vom 
2. Mai 1874. Auch hier hatte die Regierung versucht, die 
dauernde Feststellung der Friedenspräsenzstärke auf 401,659 
Mann durehzusetzen. Wie der Abgeordnete MIQUEL 5° als Bericht- 
erstatter bei der Beratung im Reichstage mitteilte, sollte nach 
der Regierungserklärung in der Kommission diese Ziffer 
1. eine Maxıimalziffer sein in dem Sinne, daß die Friedens- 
präsenzstärke an keinem Tage des Jahres über diese Ziffer hinaus- 
gehen dürfe, 2. eine Normalziffer für das Budget. Hier 
findet sich also die Theorie, der die meisten Schriftsteller zustim- 
men, zum ersten Male klar ausgesprochen, nur mit dem Unter- 
6° Stenographische Berichte 1874 II. Band S. 751.
	        
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