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rein finanziell von Wichtigkeit ist, da sie auf das Ausgabebewil-
ligungsrecht des Reichstags einwirkt°!. Nach $ 4 des Gesetzes
steht nämlich durch die Cadres auch die Art und Zahl der Offi-
ziere einigermaßen fest, deren Bewilligung der Reichstag nicht
ablehnen kann. Auch ergibt sich durch das Feststehen der Cadres
eine gewisse Minimalpräsenzstärke an Mannschaften °*.
Da jedoch die organisatorische Bedeutung des $ 2 überwiegt, fand
die vorgesehene dauernde Geltung desselben beim Reichstage
keinen Widerspruch.
Da die seither ergangenen Friedenspräsenzgesetze, soweit sie
eine Neuregelung der Friedensformationen des Heeres ent-
hielten, ebenfalls mit dauernder Geltung ausgestattet waren,
ist also seit dem Reichsmilitärgesetz der Kaiser in seinem Organi-
sationsrecht insoweit als rechtlich gebunden anzusehen, als er
die Art und Zahl der Bataillone, Batterien usw. entgegen diesen
Gesetzen weder vermehren noch verringern darf.
Der allgemeinen Anerkennung insbesondere dieses letzteren Grund-
satzes gegenüber, daß eine Verringerung der gesetzlich
festgelegten Heeresformationen unzulässig sei, erscheint
widerspruchsvoll die ebenso allgemeine lediglich aus den Regie-
rungserklärungen zum Reichsmilitärgesetz zu begründende Ansicht,
daß der Kaiser unter die gesetzliche Friedenspräsenzziffer
nach freiem Belieben herabgehen könne. Wenn man wirklich in
den Gesetzen über die Friedenspräsenzstärke sowohl hinsichtlich
der Formationen als auch hinsichtlich der Kopfstärke des Heeres
Einschränkungen der kaiserlichen ÖOrganisationsrechte erblicken
darf, dann ist nicht ersichtlich, weshalb nur in der einen Be-
ziehung eine Einschränkung sowohl nach oben, als auch nach
unten liegen soll. Aus dem Einwande, es sei unmöglich, die ge-
setzliche Friedenspräsenzziffer während des ganzen Jahres oder
seit 1893 im Jahresdurchschnitt wirklich präsent zu halten, kann
51 Vergleiche Stenographische Berichte des Reichstags 1874 S. 822.
52 Vergleiche Stenographische Berichte 1874 S. 748.