Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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rein finanziell von Wichtigkeit ist, da sie auf das Ausgabebewil- 
ligungsrecht des Reichstags einwirkt°!. Nach $ 4 des Gesetzes 
steht nämlich durch die Cadres auch die Art und Zahl der Offi- 
ziere einigermaßen fest, deren Bewilligung der Reichstag nicht 
ablehnen kann. Auch ergibt sich durch das Feststehen der Cadres 
eine gewisse Minimalpräsenzstärke an Mannschaften °*. 
Da jedoch die organisatorische Bedeutung des $ 2 überwiegt, fand 
die vorgesehene dauernde Geltung desselben beim Reichstage 
keinen Widerspruch. 
Da die seither ergangenen Friedenspräsenzgesetze, soweit sie 
eine Neuregelung der Friedensformationen des Heeres ent- 
hielten, ebenfalls mit dauernder Geltung ausgestattet waren, 
ist also seit dem Reichsmilitärgesetz der Kaiser in seinem Organi- 
sationsrecht insoweit als rechtlich gebunden anzusehen, als er 
die Art und Zahl der Bataillone, Batterien usw. entgegen diesen 
Gesetzen weder vermehren noch verringern darf. 
Der allgemeinen Anerkennung insbesondere dieses letzteren Grund- 
satzes gegenüber, daß eine Verringerung der gesetzlich 
festgelegten Heeresformationen unzulässig sei, erscheint 
widerspruchsvoll die ebenso allgemeine lediglich aus den Regie- 
rungserklärungen zum Reichsmilitärgesetz zu begründende Ansicht, 
daß der Kaiser unter die gesetzliche Friedenspräsenzziffer 
nach freiem Belieben herabgehen könne. Wenn man wirklich in 
den Gesetzen über die Friedenspräsenzstärke sowohl hinsichtlich 
der Formationen als auch hinsichtlich der Kopfstärke des Heeres 
Einschränkungen der kaiserlichen ÖOrganisationsrechte erblicken 
darf, dann ist nicht ersichtlich, weshalb nur in der einen Be- 
ziehung eine Einschränkung sowohl nach oben, als auch nach 
unten liegen soll. Aus dem Einwande, es sei unmöglich, die ge- 
setzliche Friedenspräsenzziffer während des ganzen Jahres oder 
seit 1893 im Jahresdurchschnitt wirklich präsent zu halten, kann 
51 Vergleiche Stenographische Berichte des Reichstags 1874 S. 822. 
52 Vergleiche Stenographische Berichte 1874 S. 748.
	        
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