Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

—_ 9 —_ 
eine Rechtfertigung dieser Ansicht nicht hergeleitet werden. Un- 
mögliches wird vom Kaiser nicht verlangt, aber unseres Erachtens 
hat er die Pflicht, die Art. 63 Abs. III der Verfassung statuiert, 
für die Vollzähligkeit des Heeres nach Möglichkeit 
zu sorgen. 
Die folgenden Friedenspräsenzgesetze haben in derselben 
Weise wie das Militärgesetz die Friedenspräsenzstärke und die 
Cadres bestimmt. Seit dem Gesetz vom 3. August 1893 ist je- 
doch die Friedenspräsenzstärke eine Jahresdurchschnitts- 
ziffer, in der die Unteroffiziere nicht mehr inbegriffen sind. 
Auch als Durchschnittsziffer gilt die Friedenspräsenzstärke allge- 
mein als Maximalziffer. Die Gesetzestexte ergeben zwar auch 
heute noch keinen Anhalt hierfür. Wenn jedoch den in den vor- 
hergehenden Gesetzen festgestellten Ziffern diese organisatorische 
Bedeutung beigelegt werden durfte, olıne daß der Gesetzestext 
dazu einen Anhalt bot, so muß auch der Jahresdurchschnittsziffer 
der jüngeren Gesetze dieselbe Bedeutung zugestanden werden, da 
sie lediglich Erneuerungen der bestehenden Gesetze sein sollten. 
Auf organisatorische Bedeutung weist auch schon die Aende- 
rung des Begriffs der Friedenspräsenzstärke in eine Jahres- 
durchschnittsziffer an sich hin. Wenn diese Ziffer le- 
diglich finanzielle Bedeutung haben sollte, dann wäre die Bezeich- 
nung als Durchschnittsziffer nicht notwendig gewesen, da bis zum 
Jahre 1893 auch ohne dies die gesetzliche Ziffer die Grundlage 
der Ausgabenbewilligung bildete. 
Das Gesetz vom 15. April 1905 ordnete die allmähliche 
Erhöhung der Friedenspräsenzstärke als Jahresdurchschnitts- 
stärke bis zum Jahre 1910 an, ohne einen Endtermin seiner Dauer 
zu bestimmen, und zwar nach dem Vorausgeschickten mit der 
doppelten Bedeutung einer Normalziffer für das Budget und einer 
Maximalziffer für den tatsächlichen Bestand der Armee im Jahres- 
durchschnitt. Nach einer unwidersprochen gebliebenen Aeußerung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.