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eine Rechtfertigung dieser Ansicht nicht hergeleitet werden. Un-
mögliches wird vom Kaiser nicht verlangt, aber unseres Erachtens
hat er die Pflicht, die Art. 63 Abs. III der Verfassung statuiert,
für die Vollzähligkeit des Heeres nach Möglichkeit
zu sorgen.
Die folgenden Friedenspräsenzgesetze haben in derselben
Weise wie das Militärgesetz die Friedenspräsenzstärke und die
Cadres bestimmt. Seit dem Gesetz vom 3. August 1893 ist je-
doch die Friedenspräsenzstärke eine Jahresdurchschnitts-
ziffer, in der die Unteroffiziere nicht mehr inbegriffen sind.
Auch als Durchschnittsziffer gilt die Friedenspräsenzstärke allge-
mein als Maximalziffer. Die Gesetzestexte ergeben zwar auch
heute noch keinen Anhalt hierfür. Wenn jedoch den in den vor-
hergehenden Gesetzen festgestellten Ziffern diese organisatorische
Bedeutung beigelegt werden durfte, olıne daß der Gesetzestext
dazu einen Anhalt bot, so muß auch der Jahresdurchschnittsziffer
der jüngeren Gesetze dieselbe Bedeutung zugestanden werden, da
sie lediglich Erneuerungen der bestehenden Gesetze sein sollten.
Auf organisatorische Bedeutung weist auch schon die Aende-
rung des Begriffs der Friedenspräsenzstärke in eine Jahres-
durchschnittsziffer an sich hin. Wenn diese Ziffer le-
diglich finanzielle Bedeutung haben sollte, dann wäre die Bezeich-
nung als Durchschnittsziffer nicht notwendig gewesen, da bis zum
Jahre 1893 auch ohne dies die gesetzliche Ziffer die Grundlage
der Ausgabenbewilligung bildete.
Das Gesetz vom 15. April 1905 ordnete die allmähliche
Erhöhung der Friedenspräsenzstärke als Jahresdurchschnitts-
stärke bis zum Jahre 1910 an, ohne einen Endtermin seiner Dauer
zu bestimmen, und zwar nach dem Vorausgeschickten mit der
doppelten Bedeutung einer Normalziffer für das Budget und einer
Maximalziffer für den tatsächlichen Bestand der Armee im Jahres-
durchschnitt. Nach einer unwidersprochen gebliebenen Aeußerung