Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

verfassungsgemäß erforderte Etatsgesetz nicht zustande kommen 
sollte. 
Dem gegenüber wird allerdings in der Literatur auch die 
Meinung vertreten, nach Artikel 60 der Verfassung sei die Fest- 
stellung der Friedenspräsenzstärke durch jährliches Etatsgesetz 
ausgeschlossen; diese Feststellung müsse entweder ohne End- 
termin oder wenigstens durch en besonderes Gesetz 
auf längere Zeit erfolgen. Diesen Standpunkt vertreten: 
SCHULZE °!, THUDICHUM , von KIRCHENHEIM °, FRICKER '% 
und BESELER ° mit wechselnder Begründung. PREUSS® for- 
dert sogar ein Aeternat. Nach herrschender Ansicht genügt je- 
doch den Erfordernissen des Art. 60 jede Feststellung der Frie- 
denspräsenzstärke, wenn sie nur in den Formen des (Gesetzes 
erfolgt, also auch das Budgetgesetz. In diesem Sinne äußern 
sich hauptsächlich LABAND °°, v. SEYDEL °®, ZORN ®®, v. SAVIGNY"®, 
ferner V. RÖNNE "!, MEYER-ANSCHÜTZ ”?, GÜMBEL ”?, REINCKE %, 
LÖNING ’® und ARNDT ’%. Auch DAMBITSCH ’’ kommt zu diesem 
Ergebnis, „weil das, was Art. 60 nach den Motiven eigentlich 
verlange (nämlich das Aeternat), nicht deutlich zum Ausdruck ge- 
kommen sei“. 
Es ist auch in der Tat aus Artikel 60 nicht der geringste 
Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Feststellung der Frie- 
denspräsenzstärke im Etatsgesetz ausgeschlossen sein sollte. Durch 
die Worte „im Wege der Reichsgesetzgebung“ wird jede Art von 
Gesetz, auch der Etat, der nach Art. 69 durch „Gesetz“ festge- 
stellt wird, umfaßt. Die abweichenden Ansichten beruhen meist 
auf der Erwägung, daß es unzweckmäßig und gefährlich sei, die 
Stärke und den Bestand des Heeres von der jährlichen Bewilli- 
“II 8. 278 fg. 2.3. 420. 
# Lehrbuch S. 351 und bei STENGEL S. 8. 461. 
.S, 174. 8, 587. ses, 95. 
11V 8. 83 fg. es. 325 fl. ee IT S. 534. 8. 223. 
118. 150. ” S. 731. ’3 Ss, 172. 1 8. 283. 
5 S, 55. ”% Staatsrecht S. 512, Kommentar $. 319. 8. 887.
	        
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