verfassungsgemäß erforderte Etatsgesetz nicht zustande kommen
sollte.
Dem gegenüber wird allerdings in der Literatur auch die
Meinung vertreten, nach Artikel 60 der Verfassung sei die Fest-
stellung der Friedenspräsenzstärke durch jährliches Etatsgesetz
ausgeschlossen; diese Feststellung müsse entweder ohne End-
termin oder wenigstens durch en besonderes Gesetz
auf längere Zeit erfolgen. Diesen Standpunkt vertreten:
SCHULZE °!, THUDICHUM , von KIRCHENHEIM °, FRICKER '%
und BESELER ° mit wechselnder Begründung. PREUSS® for-
dert sogar ein Aeternat. Nach herrschender Ansicht genügt je-
doch den Erfordernissen des Art. 60 jede Feststellung der Frie-
denspräsenzstärke, wenn sie nur in den Formen des (Gesetzes
erfolgt, also auch das Budgetgesetz. In diesem Sinne äußern
sich hauptsächlich LABAND °°, v. SEYDEL °®, ZORN ®®, v. SAVIGNY"®,
ferner V. RÖNNE "!, MEYER-ANSCHÜTZ ”?, GÜMBEL ”?, REINCKE %,
LÖNING ’® und ARNDT ’%. Auch DAMBITSCH ’’ kommt zu diesem
Ergebnis, „weil das, was Art. 60 nach den Motiven eigentlich
verlange (nämlich das Aeternat), nicht deutlich zum Ausdruck ge-
kommen sei“.
Es ist auch in der Tat aus Artikel 60 nicht der geringste
Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Feststellung der Frie-
denspräsenzstärke im Etatsgesetz ausgeschlossen sein sollte. Durch
die Worte „im Wege der Reichsgesetzgebung“ wird jede Art von
Gesetz, auch der Etat, der nach Art. 69 durch „Gesetz“ festge-
stellt wird, umfaßt. Die abweichenden Ansichten beruhen meist
auf der Erwägung, daß es unzweckmäßig und gefährlich sei, die
Stärke und den Bestand des Heeres von der jährlichen Bewilli-
“II 8. 278 fg. 2.3. 420.
# Lehrbuch S. 351 und bei STENGEL S. 8. 461.
.S, 174. 8, 587. ses, 95.
11V 8. 83 fg. es. 325 fl. ee IT S. 534. 8. 223.
118. 150. ” S. 731. ’3 Ss, 172. 1 8. 283.
5 S, 55. ”% Staatsrecht S. 512, Kommentar $. 319. 8. 887.