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gung der Volksvertretung abhängig zu machen, daß im Interesse
des Heeres vielmehr ein Aeternat vorzuziehen sei — ein Postulat.
dessen Richtigkeit in der Literatur allgemein anerkannt wird und
auch im Reichstage Vertreter gefunden hat ®. Gesetz ist dieses
Postulat indeß nicht geworden. Der Reichstag wollte sich für die
J,akunft nicht binden, und „gerade die alle Arten der gesetzlichen
Feststellung zulassende Form war es, welche das Amendement
Forkenbeck sowohl der Regierung wie auch den Gegnern annehm-
bar machte“. Die Gründe der Gegner hat V. SAVIGNY trefflich
widerlegt. Seinen Ausführungen kann nur beigetreten werden.
PREUSS”? stützt sein Verlangen nach einem Spezialgesetz unter
Anderem darauf, daß Art. 62 Abs. IV eine gesetzliche Grundlage
der Heeresorganisation fordere. Dem entgegnet LABAND ®', daß
allerdings der korrekte Weg der sei, in einem besonderen
Gesetz die Präsenzstärke festzustellen und dieses dann dem Etat
zugrunde zu legen, daß man aber doch nicht behaupten könne, daß
es trotz Einigkeit der gesetzgebenden Faktoren hierüber un-
zulässig sei, statt dessen eine bestimmte Präsenzstärke den
Ausgabeposten des Etats zugrunde zu legen, wie dies z. B. bei
der Marine geschehe. Daß dies unzulässig sei, kann man aller-
dings nicht behaupten; aber von dem Gesichtspunkte der organi-
satorischen Bedeutung der Friedenspräsenzstärke aus betrach-
tet, würde es als ungenügend anzusehen sein, wenn die gesetzliche
Friedenspräsenzstärke lediglich dadurch zum Ausdruck gebracht
würde, daß den Ausgabeposten eine solche gedachte Ziffer z u-
grunde gelegt wird, ohne daß diese im Gesetz selbst in die
Krscheinung träte. Soll die gesetzliche Feststellung der Friedens-
präsenzstärke die Wirkung haben, daß das kaiserliche Recht zur
Bestimmung des Präsenzstandes dadurch anders als nur budget-
rechtlich eingeschränkt wird, wie LABAND ja annimmt, so ist min-
destens erforderlich, daß diese Ziffer auch gesetzlich festgestellt
%% Vergleiche besonders (#nEISTs Rede bei BEZoLp II S. 494 ff.
»» 8, 77, °oS. 84.
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