Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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man nicht beim Fehlen eines Friedenspräsenzgesetzes den Kaiser 
als nunmehr frei in der Bestimmung des Präsenzstandes be- 
zeichnen, ohne zugleich zu behaupten, daß das Recht des Kaisers 
sich beim Fehlen der Einschränkung elastisch wieder aus- 
dehne. Eine elastische Ausdehnung eines Rechtes anzunehmen 
ist aber nur gestattet, wenn entweder das Gesetz dieses BKecht 
selbst als elastisch bezeichnet oder dieses zeitlich den Vor- 
rang hat vor dem einschränkenden Gesetz. In dem richtigen 
Gefühle dieser Konsequenz hat BISMARCK!” am 11. Januar 1887 
behauptet, die Verfassung habe, bevor das Versprechen in 
Art. 60 entstand, durch Art. 63 Abs. IV das Moderamen gegeben. 
daß der Kaiser den Präsenzstand bestimmen solle. Diese Behaup- 
tung Bismareks ist selbstverständlich unhaltbar !%. Die Reichs- 
verfassung ist ein unteilbares Ganzes. Zudem widerspricht die 
Entstehungsgeschichte der beiden Artikel dieser Behauptung. Die 
Unhalibarkeit des Bismarckschen Standpunktes und die Unmög- 
lichkeit, aus der Verfassung selbst einen Anhaltspunkt dafür zu 
entnehmen, daß Art. 63 IV beim Fehlen eines Friedenspräsenzge- 
setzes von selbst wieder seine uneingeschränkte Wirkung äußere, 
ergibt aber klar, daß eine Weitergeltung des Art. 63 IV ohne 
Einschränkung im Falle eines Vacuums nur dann angenommen 
werden kann, wenn sein Inhalt von dem des Art. 60 ein verschie- 
dener ist, kurz wenn das Friedenspräsenzgesetz keine Ein- 
schränkung des kaiserlichen Rechtes aus Art. 63 IV darstellt. 
Daß es aber notwendig ist, die Fortgeltung des kaiser- 
lichen Rechtes zur Bestimmung des Präsenzstandes anzunehmen, 
daß ohne dies das ganze Reichsheer sofort und ipso iure ver- 
schwinden müßte, erkennt LABAND selbst an. Daraus ergibt sich. 
daß seine Ansicht irrig sein muß, wonach der Kaiser beim Be- 
stehen eines Friedenspräsenzgesetzes den Präsenzstand nur in 
dessen Rahmen bestimmen könne, und es folgt also aus der 
m nn 
‘0 Stenographische Berichte 1887 S. 341. 
101 Ebenso v. SAvIanYy 8. 242.
	        
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