Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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mitunter in einer Formulierung auf, die den Anforderungen 
formal-juristischer Konstruktion mehr zu entsprechen scheint, 
als jene, die direkt den spezifischen Inhalt des Rechtsverhält- 
nisses als ausschlaggebend erklärt. Als öffentliches Recht be- 
zeichnet man zum Unterschiede vom Privatrechte jenes, welches 
ein Verhältnis regelt, in welchem notwendig der Staat (oder 
ein anderes Rechtskollektivum) als Subjekt erscheint. Dabei 
setzt man voraus, daß es ein spezifisches Herrschaftsverhältnis, 
das Imperium, ist, das notwendig den Staat zum Subjekt hat. 
Es ist im Grunde die alte Herrschaftstheorie, die hier in forma- 
listischem Gewande wiederkehrt. Alle Einwände gegen diese 
können also auch hier geltend gemacht werden. Ich brauche 
mich nur auf Widerlegung der Formel zu beschränken. 
Und da ist denn zunächst hervorzuheben, daß es überhaupt 
keine vom Rechte geregelte Beziehung gibt, in welcher der Staat 
als Rechtssubjekt (d. h. der Rechtsordnung unterworfenes 
Subjekt) natur- oder begriffsnotwendig erscheinen muß. Auch 
die Rechtsschutzbeziehung, an die ja hier vornehmlich gedacht 
wird, die Pflicht und das Recht zu strafen oder zu exequieren, 
muß von der Rechtsordnung nicht notwendig, d. h. in allen 
Fällen ausnahmslos dem Staate zuerkannt werden. Die Rechts- 
ordnung kann auch dem einzelnen, dem Verletzten selbst die 
Exekutions- und Straffunktion übertragen. Siekann es, hat 
es früher in gewissen Fällen getan, tut es aber heute faktisch 
nicht. Der Staat hat das Straf- und Exekutionsmonopol. 
Wenn aber die Rechtsordnung dem Staate das Branntwein-, 
Tabak- oder Salz-Verkaufsmonopol einräumt, und sie 
kann dies natürlich ohne weiteres tun und tut es auch heute 
nicht selten, dann wäre nach der oben zitierten Formel das 
Rechtsverhältnis eines Salz-, Tabak- oder Branntweinkäufers 
zum verkaufenden Staate ein öffentliches. Denn es ist ein 
Rechtsverhältnis, in welchem der Staat notwendig — d. h. 
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Archiv des öffentlichen Rechts. XXXT. 1. ‘
	        
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