Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Und wenn es dahin gestellt sein mag, ob der Verwaltungslehre 
(die soziologisch betrachtet) eine solche Auffassung verwehrt wer- 
den darf, gewißist: wo Rechtssätze über auswärtige Angelegenheiten 
nicht dem staatlichen Recht angehören, da kann von einem Recht 
der auswärtigen Verwaltung als Teil des innerstaatlichen Rechts 
nicht gesprochen werden. Der Bestand eines Rechts der aus- 
wärtigen Verwaltung als besonderen Rechtszweiges steht und fällt 
daher mit dem Nachweis, ob Rechtssätze dieser Art ım einzel- 
staatlichen Recht vorkommen. Sie sind zunächst möglich als 
Vorschriften über die Einsetzung staatlicher Organe, deren Wille 
als staatlicher Wille in Wahrnehmung auswärtiger Angelegen- 
heiten geachtet werden soll — was freilich schon voraussetzt, daß 
es verbindlichen Willen dieser Art überhaupt gibt. Inhaltlich 
aber muß ein Recht der auswärtigen Verwaltung die Formen 
zeigen, die allem Öffentlichen Recht zu eigen sind: Begründung 
von Pfliehten und Rechten der Individuen gegenüber dem Staat 
(oder gegenüber anderen öffentlichen Verbänden im Staat); und 
— auf Abgrenzung der Willensmacht zwischen Staat und Unter- 
tan abzustellen, ist zu eng — Festlegung behördlichen Verhaltens, 
das unmittelbar oder mittelbar private Interessen beeinflußt. 
Allerdings muß dabei eine Festlegung behördlichen Verhaltens in 
Frage sein, die verbindliehe Wirkung nicht gegenüber dem Staat 
als Dienstherrn, sondern gegenüber der im Staat organisierten 
Gesamtheit beansprucht. Bloße Dienstanweisungen, so reich ihr 
Inhalt gerade in auswärtigen Angelegenheiten ist, vermöchten 
noch kein Recht der auswärtigen Verwaltung zu schaffen. Welche 
Tragweite einer Anordnung im einzelnen Fall zukommt, ist Aus- 
legungsfrage. Gesetze jedenfalls, die in einem Staat über behörd- 
liches Verhalten ergehen, bedeuten schon durch ihren Bestand, 
daß das in ihnen angeordnete Verhalten nicht bloß als Dienst- 
pflicht, sondern als Rechtspflicht gemeint ist. 
Institutionen des Deutschen Verwaltungsrecht ?1912 8. Ueber Einzelan- 
anwendungen gleicher und ähnlicher Bedenken unten.
	        
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