Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Doch es sind nicht Gesetz und Verordnung allein, aus denen 
innerstaatliche Rechtssätze über auswärtige Verwaltung zu ent- 
nehmen sind. Auch Völkerrecht und völkerrechtlich gewährleistete 
Verträge lassen solche Normen erschließen. Es kann seit den 
grundlegenden Untersuchungen TRIEPELs und ihrer Weiterführung 
durch ANZILOTTI als feststehend gelten, daß Völkerrechtssätze und 
Staatsverträge nur den Staat berechtigen und verpflichten. Soll 
die Verwirklichung eines Rechtssatzes oder Rechtsverhältnisses des 
Völkerrechts Behörden zu einem Verhalten gegen Private veran- 
lassen, oder Privaten Rechte und Pflichten geben, so muß das 
mit aller Notwendigkeit durch Vorschriften des innerstaatlichen 
Rechts geschehen. Das mag in besonderen Landesgesetzen Aus- 
druck finden. Im übrigen aber wird der Bestand solcher Vor- 
schriften vermittelt durch den übereinstimmend geltenden Satz des 
Staatsrechts, daß das Völkerrecht wenigstens in gewissem Umfang 
„als Teil des Landesrechts gilt“ (genauer: sich in entsprechendes 
Landesrecht umsetzt), während bei Staatsverträgen schon die Be- 
handlung durch die gesetzgebenden Körper und die gesetzmäßige 
Veröffentlichung zu dem gleichen Ergebnis führt. 
Nicht alles Völkerrecht oder Staatsvertragsrecht freilich, das 
sich zu innerstaatlichen Normen umsetzt, fällt damit ın das Recht 
der auswärtigen Verwaltung, so wenig wie alle freigeschaffenen 
Anordnungen des staatlichen Rechts, die irgend eine Beziehung 
zum Ausland aufweisen. Die Exterritorialität, welche das Gerichts- 
verfassungsgesetz Gesandten zuspricht, bedeutet Zivilprozeßrecht 
und Strafprozeßrecht. Es ist materielles Strafrecht, wenn die Be- 
schimpfung fremder Hoheitszeichen mit Strafe bedroht wird. Denn 
Prozeßrecht und Strafrecht bedeuten eine Abspaltung von der 
Ordnung, die für die Verwaltung, d. h. für die Tätigkeit des Staats 
zur Verfolgung seiner Zwecke gilt, gekennzeichnet durch die 
Eigentümlichkeit der Rechtsfolge, die sich an einen Tatbestand 
knüpft, und es muß als Grundsatz der Systembildung gelten, daß 
das Besondere dem Allgemeinen vorgeht. In jedem Fall also
	        
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