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Doch es sind nicht Gesetz und Verordnung allein, aus denen
innerstaatliche Rechtssätze über auswärtige Verwaltung zu ent-
nehmen sind. Auch Völkerrecht und völkerrechtlich gewährleistete
Verträge lassen solche Normen erschließen. Es kann seit den
grundlegenden Untersuchungen TRIEPELs und ihrer Weiterführung
durch ANZILOTTI als feststehend gelten, daß Völkerrechtssätze und
Staatsverträge nur den Staat berechtigen und verpflichten. Soll
die Verwirklichung eines Rechtssatzes oder Rechtsverhältnisses des
Völkerrechts Behörden zu einem Verhalten gegen Private veran-
lassen, oder Privaten Rechte und Pflichten geben, so muß das
mit aller Notwendigkeit durch Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts geschehen. Das mag in besonderen Landesgesetzen Aus-
druck finden. Im übrigen aber wird der Bestand solcher Vor-
schriften vermittelt durch den übereinstimmend geltenden Satz des
Staatsrechts, daß das Völkerrecht wenigstens in gewissem Umfang
„als Teil des Landesrechts gilt“ (genauer: sich in entsprechendes
Landesrecht umsetzt), während bei Staatsverträgen schon die Be-
handlung durch die gesetzgebenden Körper und die gesetzmäßige
Veröffentlichung zu dem gleichen Ergebnis führt.
Nicht alles Völkerrecht oder Staatsvertragsrecht freilich, das
sich zu innerstaatlichen Normen umsetzt, fällt damit ın das Recht
der auswärtigen Verwaltung, so wenig wie alle freigeschaffenen
Anordnungen des staatlichen Rechts, die irgend eine Beziehung
zum Ausland aufweisen. Die Exterritorialität, welche das Gerichts-
verfassungsgesetz Gesandten zuspricht, bedeutet Zivilprozeßrecht
und Strafprozeßrecht. Es ist materielles Strafrecht, wenn die Be-
schimpfung fremder Hoheitszeichen mit Strafe bedroht wird. Denn
Prozeßrecht und Strafrecht bedeuten eine Abspaltung von der
Ordnung, die für die Verwaltung, d. h. für die Tätigkeit des Staats
zur Verfolgung seiner Zwecke gilt, gekennzeichnet durch die
Eigentümlichkeit der Rechtsfolge, die sich an einen Tatbestand
knüpft, und es muß als Grundsatz der Systembildung gelten, daß
das Besondere dem Allgemeinen vorgeht. In jedem Fall also