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gelangen zu lassen. Die große Masse des Kriegsrechts ist heute nieder-
gelegt in dem Haager Vertragswerk in Verbindung mit der Genfer
Konvention, der Londoner Seerechtsdeklaration und einigen älteren
Abkommen. Soweit diese Verträge ratifiziert und in den einzelnen
Staaten mit Gesetzeskraft bekleidet sind, sind auch sie Quellen
innerstaatlichen Verwaltungsrecht. Nur ganz wenige Bestim-
mungen sind in diesen Verträgen enthalten, die ausschließlich eine
Rechtsfrage von Staat zu Staat ordnen. Die große Menge ihrer
Anordnungen bezieht sich auf ein Verhalten der staatlichen Or-
gane den Einzelnen gegenüber. Dem Völkerrecht gehört insoweit
nur die Bindung an, übereinstimmendes Kriegsverwaltungsrecht
von bestimmtem Inhalt zu schaffen.
Im übrigen aber geht der einzelstaatlichen Ordnung kriegs-
rechtlicher Angelegenheiten die völkerrechtliche Bindung noch
nicht einmal überall parallel. Das ungesehriebene Völkerrecht
und die Verträge geben die Grundlinien. Für das einzelne man-
gelt sehr häufig ein erweisbarer Wille der Staatengemeinschaft;
die verwaltungsrechtliche Kleinarbeit bleibt dem Einzelstaat über-
lassen. Wo die deutschen Prisengerichte ihren Sitz haben, und
wie die Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen einzulegen sind,
hat lediglich das deutsche Verwaltungsrecht zu bestimmen. Das
italienische Seeschiffahrtsgesetzbuch gibt Anweisung, welche Be-
richte bei Einbringung einer Prise zu erstatten seien, und wo die
freie Ware der Prise aufzubewahren, in welcher Art der Erlös
der Prise zwischen Reeder und Mannschaft, zwischen Kaper und
Kriegsschiff zu verteilen, und für Seemannskassen ein Anteil vor-
wegzunehmen sei — das alles muß und kann nur Verwaltungs-
recht sein.
Daß diese innerstaatliche Ordnung bewaffneter Gewalt nicht
durchaus mit völkerrechtlichen Satzungen zusammengeht, ergibt
sich aber auch aus Möglichkeiten, von denen eben jetzt noch zu
handeln ist.
Die bisherigen Ausführungen beziehen sich auf die Sachlage,
g*