Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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die auf die Kolonien Bezug haben, Bestimmungen, die angeben, 
ob eine Rechtswirkung im Mutterland ebenso oder nicht ebenso 
eintreten soll, wenn ihre Voraussetzungen räumlich nicht dem 
Mutterland, sondern der Kolonie angehören. Aber der Inhalt der 
kolonialen Rechtsordnung hat mit dem Inhalt des mutterländischen 
Rechts gar nichts zu tun. Er mag mit ihm übereinstimmen oder 
verschieden sein. Das deutsche bürgerliche Recht hat sich mit 
dem für das europäische Reich geltenden Recht zu befassen. 
Vielleicht mögen unter rechtsvergleichendem Gesichtspunkte einige 
Angaben über das Zivilrecht der deutschen Kolonien beigefügt 
werden, aber es bleibt Recht, das für ein anderes Gebiet gilt, das 
alsdann beigezogen wird. Nur was dem Mutterland einverleibt 
ist, wird von mutterländischem Recht beherrscht. Das Kolonial- 
recht ist zum Teil ähnlich, aber niemals gleichartig deutschem 
Partikularrecht; denn die staatsrechtliche Grundlage ist eine an- 
dere. Es hat demgemäß das Kolonialrecht (genauer das für die 
Kolonien geltende Recht) eine systematisch völlig selbständige 
Stellung neben den innerdeutschen Disziplinen. Es rangiert nicht 
etwa in einer Linie neben Strafrecht oder Prozeßrecht. Das reichs- 
deutsche Strafrecht, das reichsdeutsche Prozeßrecht und die an- 
deren Rechtsteile bilden unter sich eine abgeschlossene Gruppe, 
gekennzeichnet durch ihre Maßgeblichkeit für das Reichsgebiet. 
Daneben aber legt sich eine weitere, jenen gegenüber selbständige 
Schicht von Rechtsnormen, das für die Kolonien geltende Recht, 
und es ist lediglich eine Frage des wissenschaftlichen Bedürfnisses, 
ob bei uns zuhause auch dieser Normenkreis Darstellung verlangt. 
Diese koloniale Rechtsordnung aber zerfällt ihrerseits nach sach- 
lichen Erwägungen wiederum in ganz dieselben Unterabteilungen, 
in die sich das mutterländische Recht gliedert. Auch hier gibt 
es ein koloniales Privatrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht. Selbst- 
verständlich, es ist Recht der inneren Verwaltung, wenn in der 
Kolonie der Ausschank geistiger Getränke geregelt, das Straßen- 
wesen geordnet wird. Und es könnte sogar scheinen, als sei auch
	        
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