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Uebergreifen der deutschen Staatsgewalt in Auslandsstaaten fest-
zustellen, die Brücke zu schlagen zwischen dem innerdeutschen
und dem hier erörterten deutschen Auslandsrecht. Aber die In-
halte dieses deutschen Auslandsrechts sind wiederum systematisch
selbständig; Strafverordnungen des deutschen Konsuls in Kon-
stantinopel fallen in das für die Türkei geltende deutsche Straf-
recht. Und wo dem Konsul verwaltungsrechtliche Befugnisse
gegenüber Reichsdeutschen zustehen, da bilden sie Recht der in-
neren Verwaltung für seinen Amtsbezirk.
Alsdann aber — und damit sei der Faden wieder aufgenom-
men — kann es nicht richtig sein, wenn, wie vielfach geschieht,
vom Konsul und seinen Aufgaben als einem Stück des Rechts der
auswärtigen Verwaltung gehandelt wird. Von außerordentlichen
Fällen abgesehen, ist der Konsul nicht Organ der auswärtigen
Verwaltung ’, und seine amtlichen Aufgaben gehören der streitigen
oder freiwilligen Gerichtsbarkeit und der inneren Verwaltung an.
Zugleich aber erweisen sich damit Begriffsbestimmungen als
unhaltbar, die der auswärtigen Verwaltung im Rechtssinn einen
Aufgabenkreis zuschreiben, der über die hier gezogenen Grenzen
wesentlich hinausgeht. GEORG MEYER bezeichnet als Verwaltung
der auswärtigen Angelegenheiten den „Inbegriff der auf den inter-
nationalen Verkehr bezüglichen Staatstätigkeiten“, und versteht
unter internationalem Verkehr sowohl den Verkehr der Staaten
untereinander, als auch den „internationalen Privatverkehr“, den
die staatlichen Organe zu schützen und zu fördern haben®. Nach
” Der Konsul ist materiell nicht mit Aufgaben der auswärtigen Ver-
waltung betraut, und die Rechtssätze über seine Organstellung — worauf
es hier ankommt — gehören darum nicht in das Recht der auswärtigen
Verwaltung. Formal ist das Konsularwesen wohl allerwärts der Organi-
sation der auswärtigen Verwaltung eingegliedert, wie das bis vor wenig
Jahren ja auch bei dem deutschen Kolonialdienst der Fall war. Wo rein
formal von einem „Beamten im Dienst des auswärtigen Amtes“ die Rede ist wie
in $ 353a StGB., fallen oder fielen beide Gruppen unter diese Bezeichnung.
® Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts® 1910, 468. Vgl. freilich
auch die vortrefflichen Bemerkungen 8, 32.