Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Wohin aber alsdann mit den deutschen Staatsverträgen ? 
Schon des Gegensatzes halber muß die Frage hier weiter verfolgt 
werden. Es kann nun sein, daß sich solche Verträge in innerstaat- 
liche Vorschriften umsetzen, die ihrerseits Rechtscharakter in An- 
spruch nehmen. Wenn Deutschland gehalten ist, eine Wechsel- 
ordnung bestimmten Inhalts einzuführen, handelt es sich insoweit 
um reichsdeutsches Wechselrecht, wenn die Verpflichtung besteht, 
Abwehrmaßregeln gegen die Reblaus zu treffen, so um reichs- 
deutsches Recht der inneren Verwaltung. Deutschland hat den 
Anspruch, daß jene Wechselordnung auch in Oesterreich gelte: 
inhaltlich gehört der einschlägige Vertrag also auch in das inner- 
staatliche Privatrecht Oesterreichs. Und gerade so, wo die Bin- 
dung ausschließlich das Ausland, nicht auch das Inland trifft. 
Aegypten hat die Verpflichtung übernommen, für Rechtsverhält- 
nisse, an denen Ausländer teil haben, Gesetzbücher bestimmten 
Inhalts einzuführen. Gewiß, Deutschland hat dadurch ein Recht er- 
worben, daß seine Angehörigen in Aegypten unter einem Gesetz- 
buch von abendländischer Beschaffenheit stehen. Aber der Inhalt 
dieser „Codes mixtes* ist ägyptisches Landesrecht, und es ist — 
nicht anders als bei der Geltung des Code penal in Neutral-Mores- 
net — wiederum eine Frage des wissenschaftlichen Bedürfnisses, 
des für uns begründeten wissenschaftlichen Bedürfnisses, ob wir 
den Inhalt dieser Gesetzbücher darstellen wollen. 
Andere Staatsverträge verpflichten zu einem Verhalten, das 
eine Umsetzung in innerstaatliche Reehtsnormen nicht mit sich 
bringt. Der Staat soll Strafnachrichten übersenden, einen Leucht- 
turm bauen, seinen Eisenbahnen bestimmte Spurweite geben, zu 
den Kosten eines landwirtschaftlichen Instituts beitragen. Nirgends 
kann hier im innerstaatlichen Recht, nicht des berechtigten, nicht 
des verpflichteten Teils, ein Platz gefunden werden, an dem solche 
Verträge nach ihrem Inbalt aufzunehmen wären. Denn rechtlich 
ordnen sie eine Beziehung nur von Staat zu Staat. 
Und doch muß es auch für sie einen Sammelpunkt geben.
	        
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