Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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übt werden kann; ob ausländischer Adel zur Führung im Inland 
berechtigt. Es handelt sich hier um das Teilgebiet des inter- 
nationalen Privatrechts (im weiteren Sinn), das gleichartige Fragen 
auch für Zivilrecht, Strafrecht, Prozeßrecht beantwortet. Damit 
aber ist das Verhältnis des internationalen Verwaltungsrechts zum 
Recht der auswärtigen Verwaltung von selbst gegeben. Recht der 
auswärtigen Verwaltung ist innerstaatliches Recht nicht bloß nach 
seiner Herkunft, sondern auch nach seiten seiner Tatbestände; 
es regelt die Durchführung zwischenstaatlicher Beziehungen als 
eine unter vielen inneren Aufgaben des einzelnen Staates. Auch 
das internationale Verwaltungsrecht ist (wie alles internationale 
Privatrecht) innerstaatlich nach seiner Herkunft, aber es regelt 
die Ausübung der Staatsgewalt, gegenübergehalten anderen Staaten. 
Wenn dort eigene Staatstätigkeit, so ist hier das Verhältnis zu frem- 
der Staatstätigkeit in Frage. Wenn das Recht der auswärtigen 
Verwaltung einen Sektor des Kreises bildet, der das staatliche 
Reeht veranschaulicht, so zieht das internationale Privatrecht (und 
mit ihm das internationale Verwaltungsrecht) die Peripherie dieses 
Kreises. Und so kann es kommen, daß das Recht der auswärtigen 
Verwaltung selbst Normen aufstellt, denen internationales Verwal- 
tungsrecht die möglichen Grenzen anweist. Kriegsleistungen gehören, 
wie früher ausgeführt, in den Bereich der auswärtigen Verwaltung ; 
ob sie nur Inländern oder auch Ausländern mit Wohnsitz, mit 
längerem, mit kürzerem Aufenhalt im Lande auferlegt werden 
können, hat internationales Verwaltungsrecht zu bestimmen. Das 
Seebeuterecht ist eine Angelegenheit des Rechts der auswärtigen 
Verwaltung; ob es gegen Personen feindlicher Staatsangehörigkeit 
oder feindliehen Wohnsitzes geübt werden kann, ist von inter- 
nationalem Verwaltungsrecht zu entscheiden. 
Was aber jene frühere genannten Außengebiete der deutschen 
Staatsgewalt betrifft, Kolonien, Konsulargeriehtsbezirke usw., so 
können sie, wie gezeigt, kein eigenes Recht der auswärtigen Ver- 
waltung haben, weil sie nicht Staaten sind. Mit dem internatio- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 1. 9
	        
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