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übt werden kann; ob ausländischer Adel zur Führung im Inland
berechtigt. Es handelt sich hier um das Teilgebiet des inter-
nationalen Privatrechts (im weiteren Sinn), das gleichartige Fragen
auch für Zivilrecht, Strafrecht, Prozeßrecht beantwortet. Damit
aber ist das Verhältnis des internationalen Verwaltungsrechts zum
Recht der auswärtigen Verwaltung von selbst gegeben. Recht der
auswärtigen Verwaltung ist innerstaatliches Recht nicht bloß nach
seiner Herkunft, sondern auch nach seiten seiner Tatbestände;
es regelt die Durchführung zwischenstaatlicher Beziehungen als
eine unter vielen inneren Aufgaben des einzelnen Staates. Auch
das internationale Verwaltungsrecht ist (wie alles internationale
Privatrecht) innerstaatlich nach seiner Herkunft, aber es regelt
die Ausübung der Staatsgewalt, gegenübergehalten anderen Staaten.
Wenn dort eigene Staatstätigkeit, so ist hier das Verhältnis zu frem-
der Staatstätigkeit in Frage. Wenn das Recht der auswärtigen
Verwaltung einen Sektor des Kreises bildet, der das staatliche
Reeht veranschaulicht, so zieht das internationale Privatrecht (und
mit ihm das internationale Verwaltungsrecht) die Peripherie dieses
Kreises. Und so kann es kommen, daß das Recht der auswärtigen
Verwaltung selbst Normen aufstellt, denen internationales Verwal-
tungsrecht die möglichen Grenzen anweist. Kriegsleistungen gehören,
wie früher ausgeführt, in den Bereich der auswärtigen Verwaltung ;
ob sie nur Inländern oder auch Ausländern mit Wohnsitz, mit
längerem, mit kürzerem Aufenhalt im Lande auferlegt werden
können, hat internationales Verwaltungsrecht zu bestimmen. Das
Seebeuterecht ist eine Angelegenheit des Rechts der auswärtigen
Verwaltung; ob es gegen Personen feindlicher Staatsangehörigkeit
oder feindliehen Wohnsitzes geübt werden kann, ist von inter-
nationalem Verwaltungsrecht zu entscheiden.
Was aber jene frühere genannten Außengebiete der deutschen
Staatsgewalt betrifft, Kolonien, Konsulargeriehtsbezirke usw., so
können sie, wie gezeigt, kein eigenes Recht der auswärtigen Ver-
waltung haben, weil sie nicht Staaten sind. Mit dem internatio-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 1. 9