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Reservate im Rahmen der vollzogenen Zentra-
lisation und für dieihre Ausübung unterstützen-
den Behörden Verwahrung eingelegt hätten".
Selbst der Protest der Stände auf dem Landtag 1835/36 gegen die
Titulatur Kaiser Ferdinands I. in einem seinen Regierungsantritt
betreffenden Reskripte enthält keinen Protest der letzteren Art,
sondern heischt nur die besondere Anführung der ihm als König
von Ungarn zukommenden ÖOrdnungszahl !?? neben jener des
Kaisers von Oesterreich. Noch die Adresse des ungarischen Land-
tags vom 18. August 1864 verwahrt sich dagegen, daß die Gro&-
machtstellung der Monarchie oder ODesterreichs durch
die Wiederherstellung der ungarischen Verfassung vernichtet werde
und im 67er Ausschuß erachtet der ÖOppositionsmann Ghyczy
die Monarchie im Sinne der Monarchie des Hauses Oester-
reich: das ist de Monarchia austriaca des Jahres 1804
oder des GA. 38: 1827 — als der Rechtsstellung
Ungarnsentsprechend!°. Der Umfang der unangefoch-
tenen Zuständigkeiten des Kaisers von Oesterreichist
nicht unbedeutend: er umfaßt die völkerrechtliche
Repräsentation der Österreichischen Monar-
chieohne Beschränkung, den Heeresbefehl. die
Heeresorganisation, dieÖrganisationderMili-
tärgerichte'%, die Militärjustizgesetzgebung
und die Militärjustizpflege nach allen in Be-
tracht kommenden Richtungen, also auch die
zivilrechtliche, die unbeschränkte Beherrschung
von Reichsland (Militärgrenze), die Verwaltung des
121 TEZNER, Der Österreichische Kaisertitel S. 154 f.
2 A, a. O. S. 171 A. 110a. Hier findet sich jene nach ArponYIa.a.O.
S. 23 so schwerwiegende Stelle angeführt, deren Zitierung er in dem öster-
reichischen Kaisertitel vermißt.
128 Ascını 8. 151, Sammlung HecKenast S. 49, TEZNER, Ausgleichs-
recht $8. 54 A. zum Schluß, Apponyı, Separatabdruck S. 29 A”*).
12 Vgl. z. B. GA, 8: 1764/65.