Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Reservate im Rahmen der vollzogenen Zentra- 
lisation und für dieihre Ausübung unterstützen- 
den Behörden Verwahrung eingelegt hätten". 
Selbst der Protest der Stände auf dem Landtag 1835/36 gegen die 
Titulatur Kaiser Ferdinands I. in einem seinen Regierungsantritt 
betreffenden Reskripte enthält keinen Protest der letzteren Art, 
sondern heischt nur die besondere Anführung der ihm als König 
von Ungarn zukommenden ÖOrdnungszahl !?? neben jener des 
Kaisers von Oesterreich. Noch die Adresse des ungarischen Land- 
tags vom 18. August 1864 verwahrt sich dagegen, daß die Gro&- 
machtstellung der Monarchie oder ODesterreichs durch 
die Wiederherstellung der ungarischen Verfassung vernichtet werde 
und im 67er Ausschuß erachtet der ÖOppositionsmann Ghyczy 
die Monarchie im Sinne der Monarchie des Hauses Oester- 
reich: das ist de Monarchia austriaca des Jahres 1804 
oder des GA. 38: 1827 — als der Rechtsstellung 
Ungarnsentsprechend!°. Der Umfang der unangefoch- 
tenen Zuständigkeiten des Kaisers von Oesterreichist 
nicht unbedeutend: er umfaßt die völkerrechtliche 
Repräsentation der Österreichischen Monar- 
chieohne Beschränkung, den Heeresbefehl. die 
Heeresorganisation, dieÖrganisationderMili- 
tärgerichte'%, die Militärjustizgesetzgebung 
und die Militärjustizpflege nach allen in Be- 
tracht kommenden Richtungen, also auch die 
zivilrechtliche, die unbeschränkte Beherrschung 
von Reichsland (Militärgrenze), die Verwaltung des 
121 TEZNER, Der Österreichische Kaisertitel S. 154 f. 
2 A, a. O. S. 171 A. 110a. Hier findet sich jene nach ArponYIa.a.O. 
S. 23 so schwerwiegende Stelle angeführt, deren Zitierung er in dem öster- 
reichischen Kaisertitel vermißt. 
128 Ascını 8. 151, Sammlung HecKenast S. 49, TEZNER, Ausgleichs- 
recht $8. 54 A. zum Schluß, Apponyı, Separatabdruck S. 29 A”*). 
12 Vgl. z. B. GA, 8: 1764/65.
	        
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